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Dokument-Nr. 35085

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Beschluss21.05.2025Verwaltungsgericht Oldenburg1 B 2570/25
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Verwaltungsgericht Oldenburg Beschluss21.05.2025

Seekabel vor Borkum zur Gasför­der­plattform "N05-A" ist rechtmäßigVerwal­tungs­gericht Oldenburg ordnet Vollziehbarkeit der wasser­recht­lichen Genehmigung für das Seekabel vor Borkum an

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg hat einem vorläufigen Rechts­schutz­antrag der One-Dyas B.V. stattgegeben.

Hintergrund des Rechtsstreits ist die geplante Verlegung eines zur Stromversorgung vorgesehenen Seekabels vom Offshore-Windpark "Riffgat" vor Borkum zu der von der One-Dyas B.V. betriebenen Gasför­der­plattform "N05-A" im nieder­län­dischen Hoheitsgewässer. Gegen eine auf die §§ 57, 83 NWG gestützte wasser­rechtliche Genehmigung des Seekabels vom 21. Oktober 2022 (nach einem Wider­spruchs­ver­fahren in der Fassung vom 19. Juli 2024), die der Nieder­säch­sische Landesbetrieb für Wasser­wirt­schaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) erteilt und für sofort vollziehbar erklärt hatte, erhob zunächst die Deutsche Umwelthilfe (DUH) im Juli 2024 nach Erlass des Wider­spruchs­be­scheides Klage und suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach. Ziel des Eilverfahrens war die Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Genehmigung gerichteten Klage. Zudem legte die DUH Rechtsbehelfe gegen zwei natur­schutz­rechtliche Befreiungen ein, die aufgrund der Trassenführung des Kabels durch zwei gesetzlich geschützte Biotope erforderlich geworden waren. Die Wirksamkeit der Befreiungen wurde seitens des NLWKN von der Vollziehbarkeit der wasser­recht­lichen Genehmigung abhängig gemacht.

Nachdem die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Oldenburg dem vorläufigen Rechts­schutz­antrag der DUH mit der Begründung stattgegeben hatte, die Anforderungen der natur­schutz­recht­lichen Eingriffs­re­gelung nach den §§ 13 ff. BNatSchG, die im Rahmen des wasser­recht­lichen Verfahrens zu prüfen sei, würden nicht eingehalten (Beschluss vom 7. August 2024, Az. 5 B 2236/24), beantragte die One-Dyas B.V. am 27. August 2024 eine Änderungs­ge­neh­migung, in der die gerichtlichen Ausführungen berücksichtigt werden sollten.

Der NLWKN hat daraufhin die Änderungs­ge­neh­migung vom 31. März 2025 erteilt. In dieser ist zum Ausgleich des mit der Kabelverlegung eintretenden Eingriffs in Natur und Landschaft nunmehr statt einer Ersatz­geld­zahlung eine Riffwie­der­her­stellung als Realkom­pen­sation vorgesehen. Die neue Genehmigung erklärte der NLWKN allerdings nicht für sofort vollziehbar, mit der Begründung, dem stehe der gerichtliche Beschluss vom 7. August 2024 entgegen. Um die sofortige Vollziehbarkeit der Änderungs­ge­neh­migung zu erreichen, stellte nunmehr die One-Dyas B.V. einen gerichtlichen Antrag.

Auf diesen Antrag hat die nunmehr zuständige 1. Kammer den Beschluss der 5. Kammer vom 7. August 2024 (Az. 5 B 2236/24) geändert und den (ursprünglichen) Antrag der Beigeladenen auf die Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. Oktober 2022 in der geänderten Fassung vom 19. Juli 2024 jeweils in Gestalt des Wider­spruchs­be­scheides vom 19. Juli 2024 abgelehnt. Die sofortige Vollziehung der Änderungs­ge­neh­migung vom 31. März 2025 hat die 1. Kammer zusätzlich angeordnet. Nach Auffassung der 1. Kammer liegen die tatbe­stand­lichen Voraussetzungen der §§ 57, 83 NWG vor. Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 NWG bedürfen die Herstellung und die wesentliche Änderung von Anlagen nach § 36 WHG, auch von Aufschüttungen oder Abgrabungen in und an oberirdischen Gewässern, der Genehmigung der Wasserbehörde. Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 NWG darf die Genehmigung nur versagt werden, soweit schädliche Gewäs­ser­ver­än­de­rungen (im Sinne des § 3 Nr. 10 WHG) zu erwarten sind oder die Gewäs­ser­un­ter­haltung mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. § 83 NWG trifft besondere Regelungen zu Anlagen in Küstengewässern. Für sie gilt grundsätzlich § 57 NWG entsprechend mit der Maßgabe, dass die Genehmigung nur dann versagt oder mit Bedingungen oder Auflagen erteilt werden darf, wenn andernfalls durch die Anlage das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt oder die Küsten­schutzwerke gefährdet würden.

Hierzu vertritt die 1. Kammer die Ansicht, dass das "Wohl der Allgemeinheit" im Sinne des § 83 NWG im Kontext mit dem Schutzziel des Wasserrechts - durch eine nachhaltige Gewäs­ser­be­wirt­schaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen (§ 1 WHG) - und § 3 Nr. 10 WHG zu lesen sei. Insoweit kämen als tragfähige Allge­mein­wohl­belange, deren Gefährdung zu einer Versagung der wasser­recht­lichen Genehmigung führen könne, auch natur­schutz­rechtliche Gesichtspunkte in Betracht, soweit sie beispielsweise die Funkti­o­ns­fä­higkeit des Gewässers als Lebensraum beträfen. Jedoch sei nicht jedes öffentliche Interesse - bzw. Belange, die nach anderen Gesetzen wie dem Bundes­na­tur­schutz­gesetz geschützt seien - geeignet, einen Gemein­wohl­belang im Sinne der wasser­recht­lichen Geneh­mi­gungs­vor­schriften darzustellen. Der Begriff des Wohls der Allgemeinheit könne bei "außer­was­ser­recht­lichen" Belangen zudem nur solche erfassen, die nicht bereits in speziellen fachge­setz­lichen Vorschriften abgeprüft worden seien. Durchgreifende wasser­rechtliche Bedenken bestünden gegen die Genehmigung nicht. Soweit die Beteiligten die Frage der Prüfung der Auswirkungen des Projekts auf Natura-2000-Gebiete auf Grundlage der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) diskutierten (FFH-Verträg­lich­keits­prüfung), sei diese im wasser­recht­lichen Verfahren nicht durchzuführen. Es sei insoweit kein taugliches Trägerverfahren im Sinne des § 26 NNatSchG. Ferner sei die Eingriffs­re­gelung nach den §§ 13 ff. BNatSchG nicht im wasser­recht­lichen Geneh­mi­gungs­ver­fahren zu prüfen. Für den hier wesentlichen "Eingriff in Natur und Landschaft", der sich aus der Trassenführung durch gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG - insbesondere den Biotoptyp "Steiniges Riff des Sublitorals" und den FFH-Lebensraumtyp 1170 (FFH-LRT "Riffe") - ergebe, müsse eine eigenständige natur­schutz­rechtliche Zulassung erteilt werden, nämlich eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG. Das natur­schutz­rechtliche, die Befreiung nach § 67 BNatSchG betreffende Verfahren sei insoweit das Trägerverfahren für die weitere Prüfung der Eingriffs­re­gelung. Dass sich der durch das Vorhaben insgesamt entstehende "Eingriff" zu einem überwiegenden Teil aus der Beein­träch­tigung der Riffe ergebe, habe sich in den Änderungs­ver­fahren herausgestellt.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die DUH kann Beschwerde beim Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg, ra-online (pm/pt)

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