21.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil13.05.2005

Erken­nungs­dienstliche Behandlung nach Drogenfahrten

Wer nach dem Konsum von Drogen im Straßenverkehr auffällig wird, muss sich auf Anordnung der Polizei einer erken­nungs­dienst­lichen Behandlung unterziehen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Autofahrer zweimal bei Verkehr­s­kon­trollen angehalten. In Blut- bzw. Urinproben fanden sich Konzentrationen von Cannabis und beim zweiten Mal auch von Amphetaminen. Der Mann erhielt jeweils ein Fahrverbot und einen Bußgeldbescheid, die straf­recht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahren wurden aber eingestellt, da ihm nur der straflose Konsum, nicht der strafbare Besitz oder Erwerb von Betäu­bungs­mitteln zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte. Dennoch ordnete die Polizei seine erken­nungs­dienstliche Behandlung an.

Zu Recht, wie das Verwal­tungs­gericht Neustadt bestätigte. Denn obwohl die Strafverfahren eingestellt worden seien, sei der bestehende Verdacht, dass er Straftaten nach dem Betäu­bungs­mit­tel­gesetz begangen habe, nicht ausgeräumt. Es lägen außerdem objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Bezug auf Drogendelikte erneut strafrechtlich in Erscheinung treten werde. Aufgrund krimi­na­l­po­li­zei­licher Erfahrung müsse man gerade wegen des hier nachgewiesenen wiederholten Konsums von Rauschmitteln damit rechnen, dass der Betroffene zukünftig in strafbarer Weise Drogen erwerben und besitzen werde.

Quelle: Pressemmitteilung Nr. 33/2005 des VG Neustadt vom 21.09.2005

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