Dokument-Nr. 611
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil23.05.2005
Kein Familienzuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft
Ein Beamter, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem für gleichgeschlechtliche Paare geltenden Lebenspartnerschaftsgesetz geschlossen hat, erhält nicht den Familienzuschlag, den das Bundesbesoldungsgesetz für verheiratete Beamte vorsieht. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 23. Mai 2005 entschieden.
Der betroffene Beamte hatte sich mit seiner Klage auf eine Richtlinie des Rates der Europäischen Union berufen, die eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf, unter anderem beim Arbeitsentgelt, verbietet. Daraus folge, dass die Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare gegenüber der Ehe auch im Hinblick auf die Besoldungsleistungen nicht schlechter gestellt werden dürfe. Den Angestellten im öffentlichen Dienst werde aufgrund eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts der Familienzuschlag gezahlt, wenn sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten. Gleiches müsse auch für die Beamten gelten.
Das Verwaltungsgericht Neustadt folgte dieser Argumentation in seinem Urteil nicht und wies die Klage ab. Ein Anspruch auf den Familienzuschlag für Verheiratete steht dem Kläger nach Ansicht der Richter weder aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes noch nach europäischem Recht zu. Der Familienzuschlag werde nach der gesetzlichen Vorschrift ausdrücklich nur an verheiratete Beamte gewährt, diese Regelung könne nicht erweitert werden auf die eingetragene Lebenspartnerschaft. Die besoldungsrechtliche Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe sei im Gesetzgebungsverfahren zunächst angestrebt worden, der Bundesrat habe dies aber ausdrücklich abgelehnt. Eine umfassende Gleichbehandlung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe müsse auch nicht erfolgen, denn die Ehe stehe unter einem höheren verfassungsrechtlichen Schutz. Die tarifrechtlichen Vorschriften für Angestellte im öffentlichen Dienst seien auf die Beamten nicht übertragbar.
Die vom Kläger angeführte europäische Richtlinie kann der Klage nach der weiteren Begründung des Urteils ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Unter den Begründungserwägungen dieser Richtlinie befinde sich nämlich eine Bestimmung, die ihren Anwendungsbereich einschränke: Danach gelte das Diskriminierungsverbot wegen der sexuellen Ausrichtung nicht für gesetzliche Regelungen der Mitgliedsstaaten über den Familienstand und die daran anknüpfenden Leistungen. Für solche Leistungen sei nach wie vor allein das jeweilige nationale Recht maßgeblich. Damit bleibe es bei der besoldungsrechtlichen Regelung des Familienzuschlages, da diese an den Familienstand der Ehe anknüpfe.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen, welche innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben werden kann.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 21/2005 des VG Neustadt vom 20.06.2005
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