21.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil23.05.2005

Kein Famili­en­zu­schlag bei eingetragener Leben­s­part­ner­schaft

Ein Beamter, der eine eingetragene Leben­s­part­ner­schaft nach dem für gleich­ge­schlechtliche Paare geltenden Leben­s­part­ner­schafts­gesetz geschlossen hat, erhält nicht den Famili­en­zu­schlag, den das Bundes­be­sol­dungs­gesetz für verheiratete Beamte vorsieht. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt mit Urteil vom 23. Mai 2005 entschieden.

Der betroffene Beamte hatte sich mit seiner Klage auf eine Richtlinie des Rates der Europäischen Union berufen, die eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf, unter anderem beim Arbeitsentgelt, verbietet. Daraus folge, dass die Leben­s­part­ner­schaft für gleich­ge­schlechtliche Paare gegenüber der Ehe auch im Hinblick auf die Besol­dungs­leis­tungen nicht schlechter gestellt werden dürfe. Den Angestellten im öffentlichen Dienst werde aufgrund eines Urteils des Bundes­a­r­beits­ge­richts der Famili­en­zu­schlag gezahlt, wenn sie in einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft lebten. Gleiches müsse auch für die Beamten gelten.

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt folgte dieser Argumentation in seinem Urteil nicht und wies die Klage ab. Ein Anspruch auf den Famili­en­zu­schlag für Verheiratete steht dem Kläger nach Ansicht der Richter weder aufgrund des Bundes­be­sol­dungs­ge­setzes noch nach europäischem Recht zu. Der Famili­en­zu­schlag werde nach der gesetzlichen Vorschrift ausdrücklich nur an verheiratete Beamte gewährt, diese Regelung könne nicht erweitert werden auf die eingetragene Leben­s­part­ner­schaft. Die besol­dungs­rechtliche Gleichstellung der eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft mit der Ehe sei im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren zunächst angestrebt worden, der Bundesrat habe dies aber ausdrücklich abgelehnt. Eine umfassende Gleich­be­handlung der Leben­s­part­ner­schaft mit der Ehe müsse auch nicht erfolgen, denn die Ehe stehe unter einem höheren verfas­sungs­recht­lichen Schutz. Die tarif­recht­lichen Vorschriften für Angestellte im öffentlichen Dienst seien auf die Beamten nicht übertragbar.

Die vom Kläger angeführte europäische Richtlinie kann der Klage nach der weiteren Begründung des Urteils ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Unter den Begrün­dungs­er­wä­gungen dieser Richtlinie befinde sich nämlich eine Bestimmung, die ihren Anwen­dungs­bereich einschränke: Danach gelte das Diskri­mi­nie­rungs­verbot wegen der sexuellen Ausrichtung nicht für gesetzliche Regelungen der Mitglieds­s­taaten über den Familienstand und die daran anknüpfenden Leistungen. Für solche Leistungen sei nach wie vor allein das jeweilige nationale Recht maßgeblich. Damit bleibe es bei der besol­dungs­recht­lichen Regelung des Famili­en­zu­schlages, da diese an den Familienstand der Ehe anknüpfe.

Das Verwal­tungs­gericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen, welche innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz erhoben werden kann.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 21/2005 des VG Neustadt vom 20.06.2005

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