Dokument-Nr. 3892
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil06.02.2007
Dienststelle darf Namen, E-Mail-Adressen und Telefonnummern von Beamten im Internet veröffentlichenDatenschutzrecht nicht verletzt
Der Name und die dienstliche E-Mail-Anschrift eines Beamten, die seine Namensbestandteile enthält, sowie seine Telefondurchwahl dürfen im Internetauftritt der Dienststelle veröffentlicht werden. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Der Beamte wehrte sich mit einer Klage gegen die Veröffentlichung seiner Daten im Internet und brachte vor, es bestehe hierfür keine Notwendigkeit, weil er keinen regelmäßigen Publikumsverkehr habe. Zudem könne der Kontakt zur Dienststelle von außen auch ohne Verwendung des Namens hergestellt werden.
Damit hatte er beim Verwaltungsgericht Neustadt keinen Erfolg: Nach dem Urteil der Richter stehen dem praktizierten Internetauftritt der Behörde weder beamtenrechtliche noch datenschutzrechtliche Vorschriften entgegen. Die Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten in Geschäftsordnungs- oder Organisationsplänen sowie Telefonverzeichnissen einer Dienststelle sei aus organisatorischen Gründen grundsätzlich rechtlich zulässig. Sie sei hier erforderlich, weil nach dem insoweit maßgeblichen Willen der Behördenleitung die Beamten zur Auskunftserteilung an Dritte zur Verfügung stehen sollten.
Im Einzelfall könne es zwar geboten sein, hiervon Abstand zu nehmen, z. B. um Belästigungen eines Beamten zu vermeiden, dafür gebe es in dem jetzt entschiedenen Fall aber keinerlei Anhaltspunkte. Der Kläger sei auch nicht von fernmündlichen oder per E-Mail übermittelten Anfragen Dritter freigestellt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 6/2007 des VG Neustadt vom 05.03.2007
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