15.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil06.02.2007

Dienststelle darf Namen, E-Mail-Adressen und Telefonnummern von Beamten im Internet veröffentlichenDaten­schutzrecht nicht verletzt

Der Name und die dienstliche E-Mail-Anschrift eines Beamten, die seine Namens­be­standteile enthält, sowie seine Telefon­durchwahl dürfen im Inter­ne­t­auftritt der Dienststelle veröffentlicht werden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschieden.

Der Beamte wehrte sich mit einer Klage gegen die Veröf­fent­lichung seiner Daten im Internet und brachte vor, es bestehe hierfür keine Notwendigkeit, weil er keinen regelmäßigen Publi­kums­verkehr habe. Zudem könne der Kontakt zur Dienststelle von außen auch ohne Verwendung des Namens hergestellt werden.

Damit hatte er beim Verwal­tungs­gericht Neustadt keinen Erfolg: Nach dem Urteil der Richter stehen dem praktizierten Inter­ne­t­auftritt der Behörde weder beamten­rechtliche noch daten­schutz­rechtliche Vorschriften entgegen. Die Veröf­fent­lichung von Mitar­bei­terdaten in Geschäfts­ordnungs- oder Organi­sa­ti­o­ns­plänen sowie Telefon­ver­zeich­nissen einer Dienststelle sei aus organi­sa­to­rischen Gründen grundsätzlich rechtlich zulässig. Sie sei hier erforderlich, weil nach dem insoweit maßgeblichen Willen der Behördenleitung die Beamten zur Auskunft­s­er­teilung an Dritte zur Verfügung stehen sollten.

Im Einzelfall könne es zwar geboten sein, hiervon Abstand zu nehmen, z. B. um Belästigungen eines Beamten zu vermeiden, dafür gebe es in dem jetzt entschiedenen Fall aber keinerlei Anhaltspunkte. Der Kläger sei auch nicht von fernmündlichen oder per E-Mail übermittelten Anfragen Dritter freigestellt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 6/2007 des VG Neustadt vom 05.03.2007

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