24.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil10.09.2007

Behörde darf Namen und dienstliche E-Mail-Adresse eines Beamten im Internet veröffentlichen

Das Land Rheinland-Pfalz ist befugt, den Namen eines Beamten und seine dienstliche E-Mail-Adresse im Internet-Auftritt der Beschäf­ti­gungs­behörde zu veröffentlichen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger ist Oberbi­blio­theksrat in einer Landes­bi­bliothek und nach der Aufga­ben­be­schreibung seines Dienstpostens für die Beratung der Benutzer bei der Literatursuche, die Durchführung fachbezogener Benut­zer­schu­lungen sowie die Beantwortung fachbezogener Fragen zuständig. Im Internet-Auftritt der Bibliothek werden sein Name und seine dienstliche E-Mail-Adresse, die seinen Namen enthält, angegeben. Die hiergegen erhobene Klage hat bereits das Verwal­tungs­gericht abgewiesen. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Im Interesse einer transparenten, bürgernahen öffentlichen Verwaltung dürfe sich der Dienstherr für einen „perso­na­li­sierten” Behör­den­auftritt im Internet entscheiden. Deshalb könne er Namen, Funktion und dienstliche Erreichbarkeit jedenfalls solcher Beamter, die - wie der Kläger - mit Außenkontakten betraut seien, auch ohne deren Einverständnis bekannt geben. Etwas anderes gelte lediglich dann, wenn - anders als vorliegend - einer Übermittlung Sicher­heits­be­denken entgegenstünden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 46/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.09.2007

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