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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil22.01.2009

Keine Reise­kos­te­n­er­stattung für Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort zur Ausübung des regelmäßigen DienstesPolizist klagt wegen elf Euro gegen das Land Rheinland-Pfalz

Für Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort zur Ausübung des regelmäßigen Dienstes kann ein Beamter keine Koste­n­er­stattung nach dem Landes­rei­se­kos­ten­gesetz erhalten. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschieden.

Der Kläger, ein Polizeibeamter, fährt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu seiner Dienststelle und nutzt hierzu das sog. Jobticket, wofür er jeden Monat einen festen Fahrpreis zahlt. Am 30. Mai 2008 war er ausnahmsweise für den Dienst in der Zeit von 14.00 Uhr bis 23.00 Uhr eingeteilt, weshalb er den letzten für ihn möglichen Zug nicht mehr ereichen konnte und mit seinem Pkw fuhr. Hierfür verlangte er von seinem Dienstherrn, dem Land Rheinland-Pfalz, Ersatz in Höhe von 11,-- €, was dieses ablehnte. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhob er Klage beim Verwal­tungs­gericht.

Richter: Reisekosten sind nicht erstat­tungsfähig

Das Gericht hat die Klage abgewiesen: Die regelmäßigen Fahrten eines Beamten von seiner Wohnung zum Dienstort seien nach dem Landes­rei­se­kos­ten­gesetz nicht erstat­tungsfähig. Für die hierfür anfallenden Kosten müsse der Bedienstete selbst aufkommen. Nur ausnahmsweise könnten bei einem besonderen dienstlichen Anlass Fahrkosten übernommen werden. Ein solcher besonderer dienstlicher Anlass sei vorliegend aber nicht gegeben gewesen, denn der Beamte habe die Fahrt zur Wahrnehmung seines normalen, im Dienstplan festgelegten Dienstes unternommen, auch wenn er diesen zu einer anderen Tageszeit als sonst für ihn üblich, nämlich im Spätdienst, geleistet habe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/09 des VG Neustadt vom 17.02.2009

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