21.11.2024
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Dokument-Nr. 18397

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Urteil26.06.2014BundesverwaltungsgerichtBVerwG 5 C 28.13, BVerwG 5 C 29.13, BVerwG 5 C 30.13 und BVerwG 5 C 31.13
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Kassel, Urteil12.06.2012, 1 K 1444/11.KS, 1 K 1443/11.KS, 1 K 1459/11.KS und 1 K 1441/11.KS
  • Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil26.06.2014, 1 A 1472/12, 1 A 1470/12, 1 A 1469/12 und 1 A 1471/12
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil26.06.2014

Beamte der Autobahnpolizei haben keinen Anspruch auf Reise­kosten­erstattung für Fahndungs­fahrtenFahndungs­fahrten stellen keine Dienstreisen im reise­kosten­recht­lichen Sinne dar

Beamte der Autobahnpolizei, die ihren Dienst hauptsächlich durch Fahndungs­fahrten auf den Autobahnen und Bundesstraßen ihres Dienstbezirks ausüben, können für diese Fahrten kein Tagegeld nach dem hessischen Dienst­reise­kosten­recht beanspruchen. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Polizei­voll­zugs­beamte im Dienst des beklagten Landes und gehören einer Fahndungsgruppe der Autobahnpolizei an. Für Fahndungs­fahrten, die eine Dauer von mehr als acht Stunden aufwiesen, beantragten sie die Gewährung von Tagegeld nach dem Hessischen Reise­kos­ten­gesetz. Das beklagte Land lehnte die Anträge ab. Die Klagen hatten in erster und zweiter Instanz Erfolg.

Einsatz­tä­tigkeit sind wesentlicher und prägender Teil der dienstlichen Aufgaben der Fahndungsgruppe der Autobahnpolizei

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat diese Entscheidungen abgeändert und die Klagen abgewiesen. Zwar haben Beamte bei Dienstreisen Anspruch auf Erstattung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Die Fahndungs­fahrten der Kläger stellen jedoch keine Dienstreisen im reise­kos­ten­recht­lichen Sinne dar. Danach ist eine Dienstreise eine vom Dienstherrn genehmigte oder angeordnete Reise zur Erledigung von Dienst­ge­schäften außerhalb der Dienststätte. Die von den Klägern durchgeführten Fahndungs­fahrten sind keine Dienstreisen, weil nicht nur die Einsatz­tä­tigkeit selbst, sondern auch die mit ihr untrennbar einhergehenden Fahrten wesentlicher und prägender Teil der dienstlichen Aufgaben der Fahndungsgruppe der Autobahnpolizei sind. Den mit dem Dienst verbundenen Erschwernissen wird regelmäßig im Rahmen der Alimentation der Beamten, etwa durch eine Stellenzulage wie die auch den Klägern gewährte "Polizeizulage", nicht jedoch im Wege des Reise­kos­ten­rechts angemessen Rechnung getragen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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