21.11.2024
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Dokument-Nr. 11363

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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss26.03.2011

NPD-Versammlung mit rassistischem Motto anlässlich eines Fußball-Länderspiels verbotenVeran­stal­tungsmotto überschreitet Grenzen der Meinungs­freiheit

Ein Versamm­lungs­verbot für eine NPD-Versammlung unter dem Motto: „Weiß ist nicht nur eine Trikotfarbe – für eine echte deutsche Natio­nal­mann­schaft“ anlässlich eines Fußba­ll­län­der­spiels ist zulässig, da es die Grenzen der Meinungs­freiheit überschreitet. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Neustadt.

Im zugrunde liegenden Fall meldete der NPD-Kreisverband Westpfalz für Samstag, den 26. März 2011, zwischen 18 und 20 Uhr vor dem Hauptbahnhof Kaiserslautern eine Versammlung unter dem Motto „Weiß ist nicht nur eine Trikotfarbe – für eine echte deutsche Natio­nal­mann­schaft“ an. Diese Versammlung verbot die Stadt, nachdem der Vertreter des NPD-Kreisverbands in einem Koope­ra­ti­o­ns­ge­spräch das Motto für unverzichtbar erklärt hatte, nach § 15 des Versamm­lungs­ge­setzes, weil wegen des Mottos, das rassistisch sei und sich in verächtlich machender Weise gegen deutsche Staatsbürger mit Migra­ti­o­ns­hin­tergrund richte, die unmittelbare Gefahr der Verwirklichung des Straf­tat­be­standes des § 130 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr.2 StGB (Volks­ver­het­zungs­pa­ragraph) bestehe. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Ersatz­ver­an­stal­tungen anderswo im Stadtgebiet wurden ebenfalls verboten.

Antragssteller sieht in Motto keinen volks­ver­het­zenden Inhalt

Der Antragsteller vertrat die Auffassung, das Motto habe keinen volks­ver­het­zenden Inhalt, so dass die Versammlung im Hinblick auf die Grundrechte aus Art. 8 (Versamm­lungs­freiheit) und Art. 5 GG (Meinungs­freiheit) nicht verboten werden könne.

Motto grenzt Deutsche anderer Hautfarbe oder mit Migra­ti­o­ns­hin­tergrund in böswilliger Weise aus

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt lehnte den Eilantrag einen Tag vor der Veranstaltung ab. Es teilt die Auffassung der Stadt, dass das Motto nach Wortlaut und Beglei­t­um­ständen nicht anders verstanden werden könne, als dass der Begriff „weiß“ für Angehörige einer „weißen Rasse“ stehe und – auch in Verbindung mit dem Begriff „echt“ somit Deutsche anderer Hautfarbe bzw. mit Migra­ti­o­ns­hin­tergrund in böswilliger und verächtlich machender Weise als nicht zur deutschen Nation gehörend ausgrenzen wolle. Die Grenzen der Meinungsfreiheit seien nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts aber überschritten, wenn in dieser Weise die Würde anderer angetastet werde, auch wenn dies in oder durch eine Versammlung geschehe.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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