Dokument-Nr. 11363
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss26.03.2011
NPD-Versammlung mit rassistischem Motto anlässlich eines Fußball-Länderspiels verbotenVeranstaltungsmotto überschreitet Grenzen der Meinungsfreiheit
Ein Versammlungsverbot für eine NPD-Versammlung unter dem Motto: „Weiß ist nicht nur eine Trikotfarbe – für eine echte deutsche Nationalmannschaft“ anlässlich eines Fußballländerspiels ist zulässig, da es die Grenzen der Meinungsfreiheit überschreitet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
Im zugrunde liegenden Fall meldete der NPD-Kreisverband Westpfalz für Samstag, den 26. März 2011, zwischen 18 und 20 Uhr vor dem Hauptbahnhof Kaiserslautern eine Versammlung unter dem Motto „Weiß ist nicht nur eine Trikotfarbe – für eine echte deutsche Nationalmannschaft“ an. Diese Versammlung verbot die Stadt, nachdem der Vertreter des NPD-Kreisverbands in einem Kooperationsgespräch das Motto für unverzichtbar erklärt hatte, nach § 15 des Versammlungsgesetzes, weil wegen des Mottos, das rassistisch sei und sich in verächtlich machender Weise gegen deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund richte, die unmittelbare Gefahr der Verwirklichung des Straftatbestandes des § 130 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr.2 StGB (Volksverhetzungsparagraph) bestehe. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Ersatzveranstaltungen anderswo im Stadtgebiet wurden ebenfalls verboten.
Antragssteller sieht in Motto keinen volksverhetzenden Inhalt
Der Antragsteller vertrat die Auffassung, das Motto habe keinen volksverhetzenden Inhalt, so dass die Versammlung im Hinblick auf die Grundrechte aus Art. 8 (Versammlungsfreiheit) und Art. 5 GG (Meinungsfreiheit) nicht verboten werden könne.
Motto grenzt Deutsche anderer Hautfarbe oder mit Migrationshintergrund in böswilliger Weise aus
Das Verwaltungsgericht Neustadt lehnte den Eilantrag einen Tag vor der Veranstaltung ab. Es teilt die Auffassung der Stadt, dass das Motto nach Wortlaut und Begleitumständen nicht anders verstanden werden könne, als dass der Begriff „weiß“ für Angehörige einer „weißen Rasse“ stehe und – auch in Verbindung mit dem Begriff „echt“ somit Deutsche anderer Hautfarbe bzw. mit Migrationshintergrund in böswilliger und verächtlich machender Weise als nicht zur deutschen Nation gehörend ausgrenzen wolle. Die Grenzen der Meinungsfreiheit seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber überschritten, wenn in dieser Weise die Würde anderer angetastet werde, auch wenn dies in oder durch eine Versammlung geschehe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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