Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss10.11.2025
Eilantrag gegen Geothermie-Aufsuchungserlaubnis "Rhein-Pfalz" erfolglos
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat den Eilantrag eines Anwohners aus Waldsee gegen die Verlängerung einer bergrechtlichen Aufsuchungserlaubnis für Tiefengeothermie im Feld „Rhein-Pfalz“ abgelehnt.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Wohngrundstücks in Waldsee und Mitglied einer Bürgerinitiative. Er wandte sich gegen einen Bescheid des Landesamts für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz vom 21. August 2025, mit dem die bestehende Aufsuchungserlaubnis für die Stadt Schifferstadt und die Stadtwerke Speyer GmbH bis zum 28. Juli 2028 verlängert wurde. Nachdem der Antragsteller Widerspruch gegen diese Verlängerung eingelegt hatte, ordnete die Behörde die sofortige Vollziehung der Maßnahme an. Dagegen suchte der Antragsteller um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach.
Er machte geltend, sein Grundstück liege in unmittelbarer Nähe zu den geplanten Bohrlandepunkten. Er befürchte durch einen künftigen Bohrbetrieb erhebliche Lärm-, Licht- und Verkehrsbelastungen sowie seismische Effekte und eine Gefährdung des Grundwassers.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Eilantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt, da dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) muss ein Kläger (bzw. Antragsteller) geltend machen können, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein.
Dies ist hier nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall, da die Erteilung oder Verlängerung einer Aufsuchungserlaubnis nach dem Bundesberggesetz (BBergG) keine Möglichkeit einer Verletzung von Rechten privater Dritter, wie Anwohnern, eröffnet.
Die Kammer verwies zur Begründung auf das zweistufige System des Bergrechts: Auf der ersten Stufe gewähre die jetzt verlängerte Aufsuchungserlaubnis (§ 6 BBergG) dem Unternehmen lediglich das ausschließliche Recht, in einem bestimmten Feld nach Bodenschätzen (hier: Erdwärme) zu suchen. Diese Erlaubnis habe eine rein wirtschaftsordnende Funktion und treffe keine Aussage darüber, ob, wo und wie ein Bergbauvorhaben (z. B. eine Bohrung) konkret durchgeführt werden dürfe. Die gesetzlichen Versagungsgründe für diese Erlaubnis (§ 11 BBergG) dienten nicht dem Schutz von Nachbarinteressen (kein "Drittschutz"). Um tatsächliche Aufsuchungstätigkeiten, wie Bohrungen, durchführen zu dürfen, benötige das Unternehmen in einem zweiten Schritt eine gesonderte Betriebsplanzulassung (§§ 51 ff. BBergG).
Die vom Antragsteller befürchteten Beeinträchtigungen (Lärm, Erschütterungen etc.) seien nach Auffassung des Gerichts ausschließlich in diesem zweiten Verfahren – der Betriebsplanzulassung – zu prüfen. Erst wenn ein konkreter Bohrplatz und die Modalitäten des Betriebs feststehe, finde eine Prüfung statt, ob die Rechte von Anwohnern oder öffentliche Interessen beeinträchtigt würden. Das Gericht stellte fest, dass ein konkreter Standort für eine Bohrung in Waldsee derzeit ohnehin noch nicht feststeht.
Für den Antragsteller trete durch diese Entscheidung keine Verkürzung seines Rechtsschutzes ein. Er könne alle seine Bedenken vollumfänglich einbringen, sobald das Unternehmen einen konkreten Betriebsplan für eine Bohrung zur Genehmigung vorlege. Da die bloße Verlängerung der Erlaubnis (Stufe 1) ihn jedoch nicht in seinen Rechten verletze, sei sein Eilantrag als unzulässig abzulehnen.
Gegen den Beschluss des Gerichts kann der Unterlegene Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz einreichen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße,