15.11.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil26.10.2011

Polizeiliche Sicherstellung von Schusswaffen – Herausgabe der Waffen kann nach 26 Jahren nicht mehr verlangt werdenBehörde ist nicht zur Aufbewahrung von Dokumenten über Verbleib oder Verwertung der Waffen über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren verpflichtet

Ein Waffenbesitzer hat 26 Jahre nach Sicherstellung seiner Waffen durch die Polizei keinen Anspruch mehr auf Herausgabe seiner Waffen. Da eine Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Verwal­tungsakten nach deren Abschluss länger als 20 Jahre aufzubewahren, kann ihr auch kein Vorwurf gemacht werden, wenn Dokumente über den Verbleib oder über die Verwertung beziehungsweise Vernichtung der Waffen nicht mehr auffindbar sind. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Neustadt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war seit 1976 im Besitz zahlreicher Schusswaffen. 1985 wurde ihm die Erlaubnis zum Waffenbesitz entzogen; die Polizei stellte die Waffen sicher. 23 Jahre später stellte der Kläger beim Polizei­prä­sidium Rheinpfalz einen Antrag auf Herausgabe seiner Waffen. Sowohl das Polizei­prä­sidium Rheinpfalz als auch die Aufsichts- und Dienst­leis­tungs­di­rektion Trier teilten dem Kläger mit, eine Herausgabe der Waffen sei nicht mehr möglich, da diese nicht mehr im dienstlichen Gewahrsam seien. Unterlagen gebe es nach so langer Zeit nicht mehr. Die Verwahrung der Waffen im dienstlichen Gewahrsam sei wohl zu einem nicht mehr aufklärbaren Zeitpunkt, der zwischen der erfolgten Übergabe an die Verwahrstelle bei der Bezirks­re­gierung in Neustadt im Jahr 1986 und der Auflösung der Waffenkammer zwischen 1996 und 1997 liege, beendet worden. Aller Wahrschein­lichkeit nach seien die Waffen ordnungsgemäß verwertet oder vernichtet worden.

Kläger sieht sich weiterhin als Besitzer der Waffe und verlangt Herausgabe der Pistole

Der Kläger hat dagegen Klage erhoben. Er begehrte die Herausgabe einer näher bezeichneten Pistole und machte geltend: Trotz der Sicherstellung der Waffen im Jahre 1985 sei er deren Eigentümer geblieben. Das beklagte Land habe nicht nachgewiesen, dass die Waffe nicht mehr in seinem Besitz sei.

Waffe wurde vermutlich seinerzeit ordnungsgemäß verwertet oder vernichtet

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt wies die Klage ab. Die Richter führten zur Begründung aus, dass eine Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der genannten Pistole an den Kläger oder an einen waffenrechtlich berechtigten Dritten ausscheide. Der beweis­pflichtige Kläger habe nicht nachgewiesen, dass der Beklagte die Pistole nach wie vor in amtlichem Gewahrsam habe, vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die Waffe seinerzeit ordnungsgemäß verwertet oder vernichtet worden sei. Dass das Land keine Dokumente über den Verbleib oder über die Verwertung beziehungsweise Vernichtung mehr auffinden könne, könne ihm nicht angelastet werden, da keine Behörde verpflichtet sei, Verwal­tungsakten nach deren Abschluss länger als 20 Jahre aufzubewahren.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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