15.11.2024
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Dokument-Nr. 3540

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Beschluss23.11.2006Verwaltungsgericht Neustadt4 L 1697/06.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss23.11.2006

Abgabenbescheid: Vor Anrufung des Gerichts Antrag bei Behörde erforderlich

Ein beim Verwal­tungs­gericht gestellter Eilantrag gegen einen Abgabenbescheid ist nur zulässig, wenn der Betroffene zuvor bei der Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat.

Im entschiedenen Fall hatte die Antragstellerin - Mitglied eines Zweckverbandes Abfall­wirt­schaft - Widerspruch gegen drei Gebüh­ren­be­scheide des Verbands erhoben. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben kommt einem Widerspruch nach der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung keine aufschiebende Wirkung zu; das bedeutet, dass der Betroffene trotz Widerspruchs zunächst den verlangten Betrag zahlen muss. Um dies zu verhindern, wandte sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht.

Ohne Erfolg: Nach § 80 der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung sei - so die Richter - ein solcher Eilantrag nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag des Betroffenen auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt habe. Die Antragstellerin habe jedoch beim Zweckverband keinen Ausset­zungs­antrag gestellt. Auch drohe ihr nicht die Vollstreckung, was ausnahmsweise die sofortige Anrufung des Gerichts rechtfertigen würde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 33/06 des VG Neustadt vom 11.12.2006

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