21.11.2024
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Dokument-Nr. 10605

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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss04.11.2010

VG Neustadt: Kein Christ­baum­verkauf im allgemeinen Wohngebiet"Verkauf im Freien" im Bebauungsplan ausgeschlossen

Der Verkauf von Christbäumen auf einem unbebauten Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet ist dann unzulässig, wenn der Verkauf im Freien im Bebauungsplan ausgeschlossen wurde und die verkaufte Ware nicht der Versorgung des Gebiets dient. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Neustadt.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls führt seit einigen Jahren in einer südpfälzischen Gemeinde in der Vorweih­nachtszeit einen Christ­baum­verkauf auf einem unbebauten Grundstück, das in einem allgemeinen Wohngebiet an einer Durch­gangs­straße liegt, auf einer Fläche von rund 500 m² durch. Dagegen beschwerte sich im letzten Jahr ein Nachbar bei der zuständigen Kreisverwaltung, die ein Einschreiten gegen den Antragsteller ablehnte. Daraufhin klagte der Nachbar mit Erfolg gegen die Kreisverwaltung. Das Verwal­tungs­gericht entschied im Februar 2010, dass der Weihnachts­baum­verkauf unzulässig sei, da die Gemeinde „sonstige Gewerbebetriebe”, zu denen auch der Verkauf im Freien zähle, im Bebauungsplan ausgeschlossen habe. Ferner müsse in einem allgemeinen Wohngebiet der Verkauf der Versorgung des Gebiets dienen. Dies sei nicht der Fall, denn der Christ­baum­verkauf sei evident auf den Durch­gangs­verkehr ausgerichtet.

Antragssteller wehrt sich gegen Untersagung des Christ­baum­verkaufs durch Kreisverwaltung

Nach Rechtskraft des Urteils untersagte die Kreisverwaltung dem Antragsteller den Christ­baum­verkauf in der Vorweih­nachtszeit. Dieser wehrte sich dagegen mit einem Eilantrag bei Gericht und machte geltend, er wolle das Grundstück künftig zum Christ­baum­verkauf nur noch in einem Umfang von ca. 300 m² nutzen. Seine Aktivitäten auf der bescheidenen Verkaufsfläche dienten auch der Versorgung der Bewohner des Gebiets.

VG Neustadt: Nutzungsverbot wurde zu Recht ausgesprochen

Die Richter lehnten den Eilantrag des Antragstellers mit der Begründung ab, aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom Februar 2010 stehe fest, dass die Nutzung des unbebauten Grundstücks zum Christ­baum­verkauf unzulässig sei. Trotz beabsichtigter Reduzierung der Verkaufsfläche benötige der Antragsteller wegen des Ausschlusses sonstiger Gewerbebetriebe im Bebauungsplan eine Erlaubnis, die er nicht habe. Das Nutzungsverbot sei daher zu Recht ausgesprochen worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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