18.10.2024
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Dokument-Nr. 23410

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss09.10.2016

Weihnachtsbaum­verkauf in Grünanlage unzulässigVerkauf von Weihnachts­bäumen führte in der Vergangenheit zu erheblichen Schädigungen der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass kein Anspruch auf den Verkauf von Weihnachts­bäumen in einer Grünanlage besteht.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Rechtsstreits möchte zwischen dem 1. und dem 24. Dezember 2016 Weihnachtsbäume vor der Neuen Nazarethkirche in Berlin-Mitte verkaufen. Dieser etwa 600 qm große Ort ist Teil einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage. Nachdem das Bezirksamt Mitte die Erteilung einer hierfür erforderlichen Genehmigung versagt hatte, wandte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Versagung der Genehmigung durch das Bezirksamt rechtmäßig

Der Antrag blieb jedoch erfolglos. Das Verwal­tungs­gericht entschied, dass öffentliche Grün- und Erholungs­anlagen grundsätzlich nur so benutzt werden dürften, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergebe. Dazu zähle die Nutzung des Antragstellers nicht. Bedürfe daher die Benutzung einer behördlichen Genehmigung, setze das ein überwiegendes öffentliches Interesse voraus, an dem es hier fehle. Das Interesse daran, die Berliner Bevölkerung in der Weihnachtszeit möglichst wohnortnah mit Weihnachts­bäumen zu versorgen, falle hier nicht ins Gewicht. Denn bei der Entscheidung sei zu prüfen, ob andere Standorte eine geringere Beein­träch­tigung der Anlage zur Folge hätten. Der Antragsteller habe schon nicht glaubhaft gemacht, dass in der näheren Umgebung keine anderen Verkaufsflächen von Weihnachts­bäumen für die Bevölkerung zur Verfügung stünden. Ungeachtet dessen habe der Verkauf von Weihnachts­bäumen durch den Antragsteller in den letzten Jahren zu erheblichen Schädigungen der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage geführt. Daher habe die Behörde die Versagung auch recht­mä­ßi­gerweise auf diesen Aspekt stützen dürfen. Auf Vertrau­ens­schutz könne sich der Antragsteller nicht berufen, da ihm bereits im letzten Jahr mitgeteilt worden sei, dass künftig keine weiteren Erlaubnisse erteilt werden würden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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