15.11.2024
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Dokument-Nr. 4926

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Beschluss07.09.2007Verwaltungsgericht Neustadt4 L 1016/07.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss07.09.2007

Verstoß gegen Jugend­schutz­vor­schriften: Gastwirt muss schließen

Verstößt ein Gastwirt mehrfach gegen Bestimmungen des Jugend­schutz­ge­setzes, so rechtfertigt dies nach einem Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt den Entzug der Gaststät­te­n­er­laubnis.

Im entschiedenen Fall betreibt der Antragsteller zwei Gaststätten in Neustadt an der Weinstraße. Bei verschiedenen nächtlichen Kontrollen der Stadt, u. a. um .45 Uhr, 1.05 Uhr und 1.20 Uhr, wurden dort jeweils Jugendliche - überwiegend mit alkoholischen Getränken und rauchend - angetroffen, die sich nach den Jugend­schutz­vor­schriften zu diesen Zeiten nicht mehr in einer Gaststätte hätten aufhalten dürfen.

Das Jugend­schutz­gesetz bestimmt, dass Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren der Aufenthalt in Gaststätten nur gestattet ist, wenn eine perso­nen­sor­ge­be­rechtigte oder erzie­hungs­be­auf­tragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer perso­nen­sor­ge­be­rech­tigten oder erzie­hungs­be­auf­tragten Person in der Zeit von 24 Uhr bis 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.

Nach vorheriger Abmahnung widerrief die Stadt die dem Gastwirt erteilte Erlaubnis zum Betrieb der beiden Lokale mit sofortiger Wirkung und ordnete deren Schließung bis spätestens 30. August 2007 an.

Hiergegen erhob dieser Widerspruch und wandte sich zugleich mit einem Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht.

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt: Der Antragsteller habe sich wiederholt und selbst nach Abmahnung nicht an die Vorschriften des Jugend­schutz­ge­setzes gehalten. In seinen Lokalen hätten sich nicht nur spät abends und nachts Jugendliche aufgehalten, diesen sei auch unter Verstoß gegen die gesetzlichen Schutz­be­stim­mungen Alkohol ausgeschenkt worden. Die festgestellten Verstöße rechtfertigten den sofortigen Entzug der Gaststät­te­n­er­laubnis und die von der Behörde verfügte Schließung der Lokale.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/07 des VG Neustadt vom 01.10.2007

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