18.10.2024
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Dokument-Nr. 3415

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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil16.11.2006

Keine Toilette im BienenhausImker müssen nicht müssen

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat die Klage eines Imkervereins auf Genehmigung einer Toilette in einem Bienenhaus abgewiesen.

Das vom Verein betriebene, rund 22 qm große Bienenhaus steht im Außenbereich am Waldrand und wurde Ende 1998 baurechtlich genehmigt mit dem Zusatz, dass bauliche Anlagen und Nutzungen, die nicht originär mit der Bienenhaltung zusammenhängen, nicht zulässig sind. Im Jahr 2005 stellte der Verein bei der zuständigen Baubehörde des Landkreises den Antrag, eine 1.600 l fassende Fäkali­en­sam­melgrube und eine 1 x ,80 m große Toilettenanlage im Bienenhaus für die dort tätigen Imker sowie die Besucher von Schulungs- und Infor­ma­ti­o­ns­ver­an­stal­tungen zu genehmigen. Das Bauamt lehnte den Antrag ab, der Widerspruch des Vereins beim Kreis­rechts­aus­schuss hatte ebenfalls keinen Erfolg. Auch das Verwal­tungs­gericht Neustadt bestätigte nun die ablehnende Entscheidung.

Die Richter führen in ihrem Urteil aus, Klein­klär­anlagen und Gruben seien bauge­n­eh­mi­gungs­pflichtig und die Geneh­mi­gungs­pflicht erstrecke sich auch auf die beantragte Toilette. Diese Anlagen seien im Außenbereich nicht zulässig, weil sie nicht für die Bienenhaltung erforderlich seien. Die Arbeiten von Vereins­mit­gliedern im Bienenhaus beschränkten sich regelmäßig auf wenige Stunden an einzelnen Wochentagen im Monat, hierfür sei das Vorhalten einer Toilettenanlage mit Fäkali­en­sam­melgrube nicht notwendig. Da die Baugenehmigung für das Bienenhaus nur die Bienenhaltung umfasse und eine weitergehende Nutzung gerade ausschließe, müssten sonstige Aktivitäten des Vereins wie Informations- und Schulungs­ver­an­stal­tungen für Besucher außer Betracht bleiben. Die Fäkali­en­sam­melgrube und die Toilettenanlage beein­träch­tigten schließlich Belange des Naturschutzes. Das Bienenhaus liege in einem ökologisch sensiblen Waldsaumbiotop, das allein schon durch die notwendige Entleerung der Fäkaliengrube mittels größerer Fahrzeuge gestört werde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/06 des VG Neustadt vom 23.11.2006

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