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Dokument-Nr. 13495

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil08.05.2012

Ampelanlage auf der Nürburgring-Grand-Prix-Strecke ist bauge­n­eh­mi­gungs­pflichtigÜber die Rennstrecke ragender Ausleger prägt nicht nur Erschei­nungsbild der Anlage sondern wirft auch sicher­heits­tech­nische Fragen auf

Die Ampelanlage auf der Nürburgring-Grand-Prix-Strecke ist bauge­n­eh­mi­gungs­pflichtig, da vor allem der über die Rennstrecke ragende horizontale Träger der Ampel statische und sicher­heits­tech­nische Fragen aufwirft. Von daher ist für die Ampelanlage ein Bauge­n­eh­mi­gungs­ver­fahren durchzuführen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz.

Im zugrunde liegenden Streitfall errichtete die Bauherrin auf der Nürburgring-Grand-Prix-Strecke eine Ampelanlage, die aus einer Stahl­rund­rohr­stütze mit einem Durchmesser von ,61 m und einer Höhe von 7,90 m sowie einem Träger besteht. Dieser ragt über die Rennstrecke. Nachdem der Landkreis Ahrweiler zunächst einem Ingenieur auf dessen telefonische Anfrage mitgeteilt hatte, dass er die Ampelanlage als bauge­n­eh­mi­gungsfrei einstufe, änderte er nach Vorlage der Konstruk­ti­o­nspläne und Statik seine Auffassung. Demgegenüber blieb die Bauherrin bei ihrer Einschätzung, das Vorhaben sei geneh­mi­gungsfrei. Daraufhin erließ der Beklagte eine bauauf­sichtliche Verfügung, mit der er unter Androhung eines Zwangsgeldes von 1.500 Euro die Vorlage prüfbarer Bauan­trags­un­terlagen für die Ampelanlage verlangte. Nach erfolgloser Durchführung eines Wider­spruchs­ver­fahrens erhob die Bauherrin hiergegen Klage, die erfolglos blieb.

Ampelanlage ist nach Vorschriften der Landes­bau­ordnung bauge­n­eh­mi­gungs­pflichtig

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz entschieden, dass die Forderung nach prüfbaren Bauge­n­eh­mi­gungs­un­terlagen gerechtfertigt sei. Es handele sich bei der Ampelanlage um keinen Mast, der nach der Landes­bau­ordnung bis zu einer Höhe von 10 m geneh­mi­gungsfrei sei. Diese Anlage bestehe nämlich nicht nur aus der rund 8 m hohen Stahlstütze als senkrechtem Trägerbauteil, sondern zusätzlich aus einem hieran rechtswinklig angebrachten, über 13 m langen Ausleger, der das optische Erschei­nungsbild der baulichen Anlage maßgeblich mitpräge. Gerade der über die Rennstrecke ragende horizontale Träger der Ampel werfe statische und sicher­heits­tech­nische Fragen auf, die einer präventiven Kontrolle in einem Bauge­n­eh­mi­gungs­ver­fahren bedürften. Von daher sei die Ampelanlage nach den Vorschriften der Landes­bau­ordnung bauge­n­eh­mi­gungs­pflichtig.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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