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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil24.03.2011

VG Neustadt: Solar­kol­lektoren auf denkmal­ge­schütztem Gebäude zulässigOptische Einwirkung der Kollektoren auf Erschei­nungsbild des geschützten Straßenzugs nur gering

Die Errichtung von Solar­kol­lektoren auf dem Dach eines denkmal­ge­schützten Gebäudes ist zulässig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Eigentümer einer in den Jahren 1910/1911 errichteten Doppel­haus­hälfte in Speyer, die in einer förmlich unter Schutz gestellten Denkmalzone liegt. Diese Denkmalzone umfasst mehrere überwiegend in Doppel­h­aus­bauweise errichtete „Beamtenhäuser“, die der Architekt Karl Barth 1910/1911 entworfen hat und die nach der Denkmalliste des Landes Rheinland-Pfalz bemerkenswerte Vertreter des Heimatstils darstellen.

Stadt sieht optisches Erschei­nungsbild der Denkmalzone durch Solar­kol­lektoren erheblich beeinträchtigt

Im Juli 2009 baute der Kläger auf der südwestlichen Dachfläche seines Anwesens Solar­kol­lektoren mit einer Fläche von 8,64 qm ein. Hierfür beantragte er nachträglich eine Baugenehmigung. Die Stadt Speyer lehnte diese ab, weil das optische Erscheinungsbild der Denkmalzone erheblich beeinträchtigt werde.

Belange des Denkmalschutzes müssen aufgrund der nur geringfügigen optischen Beein­träch­tigung hinter wirtschaft­lichen und ökologischen Interessen des Eigentümers zurücktreten

Dem folgte das Verwal­tungs­gericht Neustadt nicht. Auf Klage des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers verpflichtete es die Stadt, die bau- und denkmal­schutz­rechtliche Genehmigung zu erteilen. Aufgrund der durchgeführten Ortsbe­sich­tigung habe das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass die optische Einwirkung der Kollektoren auf das Erschei­nungsbild des geschützten Straßenzugs eher gering sei. Die vergleichsweise klein dimensionierte Anlage verursache keine Licht­re­fle­xionen, sondern sei sogar leicht transparent. Dadurch seien nach wie vor alle die Denkmal­wür­digkeit des Gebäudes bestimmenden Stilelemente nicht nur gut erkennbar, sondern dominierten auch weiterhin das Erschei­nungsbild des Denkmals. Angesichts dieser geringfügigen optischen Beein­träch­tigung müssten die Belange des Denkmalschutzes hinter die wirtschaft­lichen und ökologischen Interessen des Eigentümers bzw. der Allgemeinheit an der Nutzung der regenerativen Sonnenenergie zurücktreten.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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