21.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss16.03.2006

Führer­schei­n­entzug auch dreieinhalb Jahre nach Fahrrad-Alkoholfahrt möglichMit 2,54 Promille auf dem Rad unterwegs

Einem Fahrer­laub­nis­inhaber kann wegen einer Trunken­heitsfahrt mit dem Fahrrad auch dann der Führerschein mit sofortiger Wirkung entzogen werden, wenn der Vorgang schon dreieinhalb Jahre zurückliegt. Dies geht aus einem Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war der Antragsteller im Juli 2002 nachts mit dem Rad unterwegs gewesen, gestürzt und auf der Straße liegen geblieben. Ein Alkoholtest ergab einen Wert von 2,54 Promille. Die zuständige Fahrer­laub­nis­behörde erfuhr hiervon erst ca. dreieinhalb Jahre später und forderte ihn daraufhin auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Dem kam der Betroffene nicht nach, die Behörde entzog ihm deshalb mit sofortiger Wirkung den Führerschein.

Der Mann erhob hiergegen Widerspruch und beantragte wegen des angeordneten Sofortvollzugs beim Verwal­tungs­gericht vorläufigen Rechtsschutz.

Die Richter haben im Eilverfahren entschieden, dass die von der Behörde getroffene Maßnahme nicht zu beanstanden sei. Führe jemand im Straßenverkehr ein Fahrzeug – hierzu zähle auch ein Fahrrad – mit einer Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 1,6 Promille oder mehr, so könne von ihm ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden. Der Umstand, dass seit der Trunken­heitsfahrt mehrere Jahre vergangen seien, stehe der Anforderung eines solchen Gutachtens nicht entgegen. Der hohe Promillewert lasse nämlich Rückschlüsse auf eine Alkohol­ge­wöhnung des Antragstellers zu. Aus diesem Grund sei es gerechtfertigt, der Frage der Fahreignung auch noch dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall nachzugehen. Weil der Betroffene das zu Recht verlangte Gutachten nicht vorgelegt habe, habe die Fahrer­laub­nis­behörde auf seine fehlende Eignung schließen und ihm den Führerschein entziehen dürfen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/06 des VG Neustadt vom 29.03.2006

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