23.11.2024
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Dokument-Nr. 994

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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil19.09.2005

Lärmschutzwand auf historischer Stadtmauer der Stadt Speyer unzulässig

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat mit einem aktuellen Urteil eine Anordnung der Stadt Speyer zur Beseitigung einer illegal errichteten Lärmschutzwand auf der historischen Stadtmauer bestätigt.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das sein Wohnanwesen in Speyer zum Schutz gegen Verkehrslärm abschirmen wollte. Zu diesem Zwecke errichteten die Kläger auf der in ihrem Garten verlaufenden historischen Stadtmauer eine massive grünfarbene Schutzwand aus Holz. Die Behörde ordnete die Beseitigung der Holzwand an, da die Stadtmauer in diesem Bereich denkmal­ge­schützt sei und durch die Lärmschutzwand optisch und konstruktiv beeinträchtigt werde.

Das Verwal­tungs­gericht schloss sich der Auffassung der Stadt an. Die Anordnung zur Entfernung der Lärmschutzwand sei nicht zu beanstanden: Die Holzwand gefährde jedenfalls aufgrund ihrer Schwere die Standsicherheit der historischen Stadtmauer und müsse daher entfernt werden. Das Besei­ti­gungs­ver­langen greife auch nicht unver­hält­nismäßig in die Rechte der Kläger ein, da diese die erforderliche Genehmigung nicht beantragt, mithin auf eigenes Risiko gebaut hätten.

Gegen das Urteil können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 32/2005 des VG Neustadt vom 19.09.2005

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