24.11.2024
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Dokument-Nr. 1385

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Beschluss30.11.2005Verwaltungsgericht Neustadt2 L 1860/05.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss30.11.2005

Schüler kann Abitur nach alter Prüfungsordnung ablegen

Ein Abiturient des Europa-Gymnasiums Wörth hat beim Verwal­tungs­gericht Neustadt/Wstr. durch eine einstweilige Anordnung erreicht, dass sein Abitur noch nach der alten Abitur­prü­fungs­ordnung bewertet wird, die bis zum 31. Juli 2003 galt.

Nach dieser Abitur­prü­fungs­ordnung konnten im dritten Leistungsfach die Kursnoten aus der Jahrgangsstufe 12 für die Abiturnote eingebracht werden, nach der neuen, seit 1. August 2003 geltenden Prüfungsordnung werden diese Noten ersetzt durch maximal 30 Punkte für eine freiwillige Facharbeit. Das bedeutet im Ergebnis, dass derjenige, der – wie z. B. der Antragsteller – eine Facharbeit nicht anfertigt, von vornherein nicht die maximale Punktzahl erreichen kann und sich seine Abiturnote um bis zu ,2 Punkte verschlechtert.

Auf diese wichtigen Änderungen hätten die Schülerinnen und Schüler nach Ansicht des Gerichts hingewiesen werden müssen. Aufgrund der Erklärungen des MSS-Leiters und der eidess­tatt­lichen Versicherungen von 20 betroffenen Schülerinnen und Schülern des Europa-Gymnasiums Wörth kamen die Richter zu der Überzeugung, dass an dieser Schule nicht ausreichend informiert wurde, insbesondere sei in der Jahrgangs­ver­sammlung am 15. Juli 2004 durch den MSS-Leiter nicht deutlich genug auf die Änderungen hingewiesen worden. Die Veröf­fent­lichung der neuen Prüfungsordnung im Gesetz- und Verord­nungsblatt und im Internet stellt nach Ansicht der Richter keine ausreichende Information für die Schüler dar.

Die Folgen der fehlenden Information können nach den weiteren Ausführungen des Gerichts­be­schlusses nur über eine in der Prüfungsordnung vorgesehene Ausnah­me­re­gelung beseitigt werden, nach der im Einzelfall die Qualifikation im Leistungs­fach­bereich noch nach der alten Abitur­prü­fungs­ordnung bestimmt werden kann. Bei der gegebenen Sachlage müsse eine solche Ausnahme erteilt werden, um für den Antragsteller erhebliche Nachteile, insbesondere bei der Bewerbung um einen Studienplatz, zu vermeiden.

Gegen den Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Erläuterungen

siehe auch:

Schülerin unterliegt im Abiturstreit

Quelle: Pressemitteilung Nr. 38/05 des VG Neustadt vom 01.12.2005

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