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Dokument-Nr. 30302

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Beschluss19.05.2021Verwaltungsgericht Münster9 L 923/20
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss19.05.2021

Pande­mie­be­dingter Verzicht auf Sportprüfung für die Zulassung zum Sportstudium rechtmäßigVG Münster lehnt Antrag eines Studien­be­werbers ab

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Westfälische Wilhelms-Universität Münster bei der Zulassung zum Studium im Fach Sport zum Wintersemester 2020/2021 wegen der Corona-Pandemie von der sonst obligatorischen Sport­eignungs­prüfung abgesehen hat. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Münster in einem Beschluss vom 19. Mai 2021 festgestellt, mit dem es den Eilantrag eines Studienplatz­bewerbers abgelehnt hat, ihn vorläufig zum Studiengang zuzulassen.

Der Antragsteller hatte 2019 die Sport­eig­nungs­prüfung an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster bestanden. 2020 erwarb er die Hochschul­zu­gangs­be­rech­tigung mit einer Durch­schnittsnote von 3,1. Sein Abiturzeugnis weist im Fach Sport in allen vier Teilnoten der letzten beiden Jahrgangsstufen 15 Punkte aus. Gleichwohl hatte die Antragsgegnerin seine Zulassung zum Sportstudium mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe die Auswahlgrenzen im zulas­sungs­be­schränkten Studiengang Sport nicht erreicht.

Pande­mie­be­dingter Verzicht auf Sportprüfung führte zu nicht erwarteten Bewerberzuwachs

Im aktuellen Zulassungsjahr sei aus pande­mie­be­dingten Gründen von der Durchführung der sonst obligatorischen Sport­eig­nungs­prüfung abgesehen worden. Stattdessen seien als Nachweis der besonderen Eignung für das Sportstudium mindestens zehn Punkte im Fach Sport in mindestens drei der vier Teilnoten der letzten beiden Schul­jahr­gangs­stufen gefordert worden. Dies habe zu einem nicht erwarteten Bewerberzuwachs für das Fach Sport geführt. Während es 2019 440 Bewerbungen gegeben habe, seien es 2020 1.373 gewesen. Dabei habe der Antragsteller mit seiner Abiturnote von 3,1 nicht zugelassen werden können.

Antragsteller bemängelt Vergabe der Studienplätze allein anhand der Abiturnote

Demgegenüber machte der Antragsteller unter anderem geltend: Die Antragsgegnerin mache die Eignung für den Studiengang von einzelnen Noten im Fach Sport in der Hochschul­zu­gangs­be­rech­tigung abhängig und verzichte pandemiebedingt auf eine Sport­eig­nungs­prüfung. Bei ihrer Auswah­l­ent­scheidung orientiere sie sich aber allein an der Note der Hochschul­zu­gangs­be­rech­tigung und der Wartezeit. Dies widerspreche der aktuellen Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts, wonach sich die Verteilung der Studienplätze an der konkreten Eignung für das Studienfach zu orientieren habe.

Auswahl nach Abitur­durch­schnittsnote rechtens

Dem folgte das Verwal­tungs­gericht Münster jedoch nicht. Der Antragsteller erfülle zwar die Zugangs­vor­aus­set­zungen für den genannten Studiengang. Es sei aber aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden, dass er im Rahmen des Auswahl­ver­fahrens nicht berücksichtigt worden sei. Diese Entscheidung bewege sich nicht nur innerhalb des insoweit geltenden hochschul­zu­las­sungs­recht­lichen Regelwerkes. Auch aus verfas­sungs­recht­lichen Gründen sei nichts anderes geboten.

Neuregelung führt nicht zu einer grundsätzlichen Änderung der bisher praktizierten Verfahrensweise

Die aufgrund der Corona-Pandemie geschaffene und zeitlich befristete Neuregelung der Antragsgegnerin, auf eine Eignungsprüfung zu verzichten, führe nicht zu einer grundsätzlichen Änderung der schon bisher praktizierten Verfahrensweise. Vielmehr sei der Nachweis einer Grund­sport­lichkeit durch die geforderten Sportnoten beibehalten worden. Auch die Verteilung knapper Studienplätze richte sich nach wie vor maßgeblich nach der Abitur­durch­schnittsnote.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/aw)

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