Das Gericht ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug dieser Maßnahme überwiegt. Gegen die Zumutbarkeit der der Diskothek zuzurechnenden Lärmbelästigungen, insbesondere durch die ankommenden und die die Gaststätte verlassenden Gäste, beständen so erhebliche Bedenken, dass zum Schutz des Nachtschlafs und damit der Gesundheit der Nachbarn eine weiterhin über 3 Uhr hinausgehende Öffnung ab sofort nicht mehr hingenommen werden könne.
Gerade die überwiegend kurzfristig und unplanmäßig auftretenden Geräusche wie Rufen, lautes Reden , Lachen oder Grölen, auf die sich der menschliche Organismus nicht einstellen könne, seien während der allgemeinen Nachtruhe besonders störend. Das besondere Störpotential der Diskothek "Schwarzes Schaf" - auch im Vergleich mit anderen Betrieben im Umkreis - ergebe sich vor allem aus der Größe der Diskothek, die ca. 900 Besucher aufnehmen könne und an den Wochenenden wohl ausgelastet sei.
Dass beim Betrieb des "Schwarzen Schafs" in besonderem Maße Rücksicht auf die Belange der Nachbarschaft, insbesondere auf die vorhandene Wohnnutzung genommen werden müsse, ergebe sich aus der Lage der Diskothek und den entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan. Der Betrieb befinde sich in einem ausgewiesenen Kerngebiet in der Innenstadt von Münster, das erkennbar nicht allzu "lebhaft" genutzt werden solle. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans seien Vergnügungsstätten - und um eine solche handele es sich beim "Schwarzen Schaf" - ausdrücklich ausgeschlossen; nur nicht störende Gewerbebetriebe sollten zulässig sein. Die Stadtverwaltung sei grundsätzlich gehalten, diese planungsrechtlichen Vorgaben des Rates einzuhalten und gegebenenfalls durchzusetzen. Die baurechtliche Genehmigung der Diskothek garantiere hingegen keine bestimmte Betriebszeit. Die Betreiberin könne sich auch nicht auf frühere für die Räumlichkeiten erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnisse mit längeren Öffnungszeiten berufen. Denn diese hätten nur Veranstaltungen wie Tagungen, Hochzeitsgesellschaften oder Examensfeiern vorgesehen, nicht aber den Betrieb einer Diskothek der derzeit vorliegenden Art.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 14.12.2007