18.10.2024
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Verwaltungsgericht Münster Urteil20.05.2009

Aussagen gegen Klima­schutz­politik überschreiten IHK-Aufgabenbereich nichtÄußerungen wurden klar abgewogen und haben keinen allge­mein­po­li­tischen Wert sondern klaren Bezug zu von der IHK vertretenen Wirtschafts­zweigen

Ein Mitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK) kann nicht den Austritt der IHK aus dem Deutschen Industrie- und Handels­kam­mertag (DIHK) verlangen, weil diese sich in Veröf­fent­li­chungen, Presse­er­klä­rungen und auf seiner Internet-Seite gegen bestimmte Maßnahmen der Klimaschutz- und Umweltpolitik sowie auch zum Atomausstieg ausgesprochen hat. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Münster entschieden.

Die Klägerin hatte von der IHK verlangt, aus dem DIHK auszutreten und es zu unterlassen, sich gegen die Erhöhung des Marktanteils erneuerbarer Energien, gegen den Ausstieg aus der Nutzung der Kernenergie, gegen die aktuelle Klima­schutz­politik der Bundesregierung und insbesondere gegen die Umsetzung des Kyoto-Protokolls auszusprechen.

Äußerungen der IHK sind grundsätzliche Darstellungen der Auffassung im Interesse der gesamten Energie­wirt­schaft

In den Entschei­dungs­gründen des Urteils führte das Gericht unter anderem aus:

Es sei bereits fraglich, ob die Klägerin als Pflichtmitglied der Beklagten verlangen könne, dass diese aus ihrem Dachverband austritt. Das könne jedoch dahinstehen, weil eine Überschreitung des der IHK zugewiesenen Aufga­ben­be­reichs nicht vorliege. Die Äußerungen, deren Unterlassung die Klägerin begehre, seien nicht als allge­mein­po­litisch zu werten, weil sie einen nachvoll­ziehbaren und unmittelbaren Bezug zu den von der Beklagten vertretenen Wirtschafts­zweigen hätten. Der Inhalt dieser Stellungnahmen sei in den Versammlungen der IHK sowie dem DIHK abgewogen und teilweise durch Beschlüsse festgelegt worden. Dem Abwägungsgebot sei damit hinreichend Rechnung getragen. Die Äußerungen hätten insgesamt keinen bloßen allge­mein­po­li­tischen Inhalt, sondern seien eine grundsätzliche Darstellung der Auffassung im Interesse der gesamten Energie­wirt­schaft. Die Wahrnehmung des „Gesam­t­in­teresses“ der Gewer­be­trei­benden bringe es unter Umständen mit sich, dass diese dem wirtschaft­lichen Interesse eines einzelnen Gewer­be­trei­benden nicht gerecht werde. Das sei allerdings unschädlich. Die Beklagte sei nicht nur berechtigt, sondern - auch im Verhältnis zu den von ihr ebenfalls vertretenen anderen Energie­lie­ferern - sogar verpflichtet, die Interessen der anderen Branchen zu berücksichtigen. Eine unmittelbar auf die vertretenen Branchen bezogene Inter­es­sen­wahr­nehmung der Beklagten sei grundsätzlich nicht allge­mein­po­litisch. Ob die damit im Rahmen ihres Aufga­ben­be­reichs abgegebene Stellungnahme der Beklagten inhaltlich zutreffend sei, sei mit Blick auf die allein maßgebende Frage nach einer Aufga­be­n­über­schreitung vom Gericht nicht zu beurteilen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 05.06.2009

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