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Verwaltungsgericht Münster Beschluss17.11.2006

Ausländischer Vater eines deutschen Kindes darf vorläufig bleibenAbschiebung verstößt gegen Schutz von Ehe und Familie

Ein in Ascheberg lebender Kameruner, der mit einer Deutschen ein 2jähriges Kind hat, darf vorläufig in Deutschland bleiben. Das Verwal­tungs­gericht Münster verpflichtete per Eilbeschluss die Auslän­der­behörde des Kreises Coesfeld, den 31jährigen bis zum 31. März 2007 zu dulden.

Der Mann, der seit 2003 in Deutschland lebt, ist abgelehnter Asylbewerber. Die zuletzt erteilte Duldung war bis zum 28. November 2006 befristet. Mutter und Sohn leben in Neubrandenburg, der Vater wurde der Gemeinde Ascheberg zugewiesen. Sein Antrag auf Umverteilung nach Neubrandenburg scheiterte an der fehlenden Zustimmung der dortigen Stadtverwaltung. Seit Mai 2006 üben die Eltern gemeinsam das Sorgerecht aus. Ebenfalls im Mai 2006 beantragte der Mann bei der Auslän­der­behörde des Kreises Coesfeld eine Aufent­halt­s­er­laubnis, die vor ihrer Entscheidung aber zunächst die Vorlage des von ihm bereits angeforderten Passes abwarten will. Als nun die Abschiebung drohte, beantragte der Kameruner beim Verwal­tungs­gericht vorläufigen Rechtsschutz. Er sei bei der Geburt des Sohnes dabei gewesen und habe seitdem ständig jeden Monat durch wechselseitige Besuche Kontakt zu seinem Sohn. Ihm müsse es ermöglicht werden, weiterhin sein Umgangsrecht mit seinem Sohn in Deutschland wahrzunehmen. Demgegenüber machte die Auslän­der­behörde geltend, er habe nur für wenige Besuche bei seinem Sohn die Erlaubnis zum Verlassen des Kreises Coesfeld erhalten. Sofern er darüber hinaus seinen Sohn besucht habe, sei dies unter Verstoß gegen aufent­halts­rechtliche Bestimmungen geschehen.

Das Gericht verpflichtete die Auslän­der­behörde, den Kameruner vorläufig bis zum 31. März 2007 weiter zu dulden. Die Abschiebung verstoße gegen den durch das Grundgesetz gebotenen Schutz von Ehe und Familie. Der Antragsteller habe glaubhaft gemacht, dass er sein Umgangsrecht seit der Geburt des Kindes regelmäßig wahrgenommen habe. Zur Klärung der Frage, ob die Ausübung des Umgangsrechtes dem Kindeswohl des Sohnes entspreche, seien noch weitere Ermittlungen (etwa bei den zuständigen Jugendämtern) erforderlich, die einem etwaigen Haupt­sa­che­ver­fahren vorbehalten bleiben müssten. Bei der deshalb vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse, dass abgelehnte Asylbewerber Deutschland unverzüglich verlassen, und dem Interesse des Antragstellers, weiter geduldet zu werden, überwiege letzteres. Bei einer Rückkehr nach Kamerun könne er den Kontakt mit seinem Sohn nicht aufrecht erhalten. Der sorge­be­rechtigte Elternteil könne bei Kleinkindern grundsätzlich nicht auf schriftliche oder telefonische Kontakte verwiesen werden. Die Folgen für den Antragsteller seien deshalb ungleich schwerwiegender, wenn er nach Kamerun zurückkehren müsse, als die Folgen für die Bundesrepublik Deutschland, wenn er weiterhin trotz bestehender Ausreisepflicht geduldet werde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 06.12.2006

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