Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - die Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen - seien nicht gegeben, entschied jetzt die 5. Kammer des Gerichts und gab damit dem Landrat des Kreises Coesfeld Recht. Ob die Kläger, wie behauptet, als Roma im Kosovo nicht menschenwürdig leben könnten, sei allein eine Frage des Asylverfahrens. Nach Ansicht der Richter greift die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis insbesondere nicht in das Privatleben der Familie ein. Sie seien nicht durch Integration in Deutschland faktisch zu Inländern geworden, denen ein Leben in der Heimat nicht mehr zugemutet werden könne. So sei die Familie schon auf Dauer nicht in der Lage, selbst ihren Lebensunterhalt zu sichern. Den 1.100 € netto, die der erst seit 2001 als ungelernte Arbeitskraft voll erwerbstätige Familienvater verdiene, stehe ein Bedarf an sozialrechtlicher Grundsicherung von etwa 3.500 € monatlich gegenüber. Die Mutter sei aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbsfähig, auch die beiden ältesten Söhne, seit drei bzw. einem Jahr ohne Ausbildung und Arbeit, könnten in absehbarer Zeit nicht zum Lebensunterhalt beitragen.
Die Familie sei auch sonst nicht integriert. Da die Eltern in der mündlichen Verhandlung selbst einfache Fragen des Gerichts auf Deutsch nicht beantworten konnten, gingen die Richter davon aus, in der Familie werde entgegen ihren Behauptungen die Heimatsprache gesprochen. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass die Kinder insoweit nur über unzureichende Kenntnisse verfügen sollten. Es gehöre außerdem zum Verantwortungsbereich der seit 1995 vollziehbar ausreisepflichtigen Eltern, dafür zu sorgen, dass die Kinder ihre Heimatsprache erlernten. Selbst wenn man aber von der faktischen Integration ausgehe, schließe die von den Klägern selbst verschuldete Passlosigkeit die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus. Sie hätten sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens 1995 nicht um Pässe bzw. Passersatzpapiere bemüht. Dem Ausländer obliege es aber, alles in seiner Kraft stehende und ihm zumutbare dazu beizutragen, etwaige Abschiebungshindernisse (wie das Fehlen von Ausweispapieren) zu überwinden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 01.09.2006