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05.03.2026 
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Verwaltungsgericht Münster Urteil24.02.2026

Corona-Erkrankung eines Lehrers nach Klassenfahrt ist kein DienstunfallInfektion nicht in erhöhtem Maße dienstbedingt

Das Land Nordrhein-Westfalen hat es zu Recht abgelehnt, die Infektion eines verbeamteten Lehrers mit dem Coronavirus nach einer Klassenfahrt als Dienstunfall anzuerkennen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Münster mit jetzt bekannt gegebenem Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 24. Februar 2026 entschieden.

Der Kläger aus dem Kreis Warendorf nahm Ende 2022 als eine von acht betreuenden Lehrkräften an einer Klassenfahrt mit ca. 80 Schülerinnen und Schülern nach Berlin teil. Kurz nach der Rückkehr der Gruppe wurde bei ihm eine Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen. Er trug zur Begründung seines Antrags und der Klage vor, der Zeitpunkt der Infektion habe im Reisezeitraum und damit in der Dienstzeit gelegen. Auf der Klassenfahrt sei er besonders gefährdet gewesen. Das beklagte Land vertrat die Ansicht, dass eine Infektion mit dem Coronavirus nur dann als Dienstunfall anerkannt werden kann, wenn sie mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Der Kläger habe jedoch nicht nachweisen können, dass er sich tatsächlich auf der Klassenfahrt angesteckt habe: Der genaue Anste­ckungs­zeitpunkt und -ort seien nicht ermittelbar. Auf der Fahrt sei es nicht zu einem größeren Infek­ti­o­ns­ge­schehen gekommen. Eine Ansteckung im privaten Umfeld sei nicht ausgeschlossen.

Abgrenzung zwischen Dienstunfall und regulärer Infek­ti­o­ns­gefahr

Die Klage des Lehrers wies das Gericht nunmehr ab. In den Entschei­dungs­gründen des Urteils heißt es unter anderem, dass grundsätzlich auch eine Infek­ti­o­ns­krankheit ein Dienstunfall sein kann. Um diese dem Dienst des Beamten zurechnen zu können, muss feststehen, dass der Beamte sich an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt infiziert hat. Dabei muss jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis ausgeschlossen sein. Dass dies vorliegend nicht möglich ist, geht zu Lasten des Beamten, der keinen genauen Kontakt mit einem Infizierten benennen konnte. Nach den Inkuba­ti­o­ns­zeiten des Virus war eine Ansteckung auf der Klassenfahrt möglich – auch wahrscheinlich –, was aber nicht ausreicht. Die Infektion kann auch nicht als Dienstunfall im Sinne einer Berufskrankheit anerkannt werden, weil der Kläger auf der Klassenfahrt der Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus nicht besonders – also nicht in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung – ausgesetzt war. So gab es kein größeres Ausbruchs­ge­schehen unter den Teilnehmenden der Klassenfahrt. Zudem waren während der Klassenfahrt die Inzidenzzahlen der Gesamt­be­völ­kerung und die am Wohn- und Schulstandort des Klägers deutlich höher als in Berlin.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/mw)

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