Dokument-Nr. 23168
Permalink https://urteile.news/
Verwaltungsgericht Münster Urteil05.09.2016
Polizist muss Schaden am Fahrzeug nach grob fahrlässig verursachtem Unfall ersetzenEinfahren in eine Kreuzung ohne Einschalten des Signalhorns und bei zu spätem Aktivieren des Blaulichts stellt schweren Sorgfaltspflichtverstoß dar
Ein Polizist, der bei einem Einsatz mit dem Dienstfahrzeug mit verspätet eingeschaltetem Blaulicht und ohne eingeschaltetes Martinshorn bei "Rot" zeigender Ampel in eine Straßenkreuzung einfährt, handelt grob fahrlässig und muss deshalb im Fall eines Unfalls den am Dienstfahrzeug entstandenen Schaden ersetzen. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster entschieden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war am 31. Oktober 2014 im Rahmen eines Einsatzes mit dem Streifenwagen mit aktiviertem "Blaulicht", jedoch ohne Martinshorn, in eine Straßenkreuzung in Ahaus eingefahren, die zu diesem Zeitpunkt für seine Fahrtrichtung Rotlicht gezeigt hatte. Im Kreuzungsbereich war es sodann zur Kollision mit einem von links kommenden Fahrzeug gekommen, das ungebremst in die Fahrerseite des Polizeifahrzeugs gefahren war. Daraufhin forderte das beklagte Land den Kläger mit Leistungsbescheid vom 24. Juni 2015 auf, den durch den Verkehrsunfall entstandenen Schaden an dem Funkstreifenwagen in Höhe von 18.676,28 Euro zu ersetzen.
Vorwurf grober Fahrlässigkeit angesichts des Ausmaßes möglicher Schäden gerechtfertigt
Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Münster nunmehr ab. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem, dass der Kläger auch unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Haftungsprivilegs für Beamte zur Haftung heranzuziehen sei. Er habe den Unfall bei seinem Einsatz vom 31. Oktober 2014 grob fahrlässig verursacht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich der Kläger der Kreuzung mit leicht erhöhter Geschwindigkeit genähert. Die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung habe für ihn Rot gezeigt. Er habe das Fahrzeug in Höhe oder kurz nach Überqueren der Haltlinie abgebremst und das Blaulicht eingeschaltet. Gleichfalls habe er versucht, das Signalhorn einzuschalten, dieses sei jedoch nicht ertönt. Er habe das Fahrzeug wieder beschleunigt. Dann sei das Polizeifahrzeug auf der Kreuzung von dem von links kommenden Fahrzeug erfasst worden. Selbst wenn man davon ausginge, dass das versehentliche Verfehlen des Einschaltknopfs für das Signalhorn im Wege eines Augenblicksversagens noch als (einfach) fahrlässig zu werten sein könnte, so stelle dieses Unterlassen in Verbindung mit dem verspäteten Einschalten des Blaulichts einen schweren Sorgfaltspflichtverstoß dar. Der Kläger hätte ohne Weiteres erkennen können und müssen, dass er ohne Einschalten des Signalhorns und bei zu spätem Aktivieren des Blaulichts nicht in eine für ihn mit Rotlicht gesperrte Kreuzung hätte einfahren dürfen. Der Maßstab für den Grad des Verschuldens könne insoweit nicht mit Rücksicht auf eine mögliche Stresssituation herabgesetzt werden. Der Kläger sei ein erfahrener Polizeibeamter, der zur Einschätzung und Bewältigung einer Verfolgungssituation in der Lage sein müsse. Beachte er in einer solchen Situation die Voraussetzungen für ein Einfahren in die Kreuzung bei Rotlicht nicht, so lasse er eine gesteigerte Risikobereitschaft erkennen, die angesichts des Ausmaßes möglicher Schäden den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertige.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2016
Quelle: Verwaltungsgericht München/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil23168
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.