03.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 21591

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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil05.03.2015

Polizist für Verkehrsunfall während einer Einsatzfahrt mitver­ant­wortlichFahrer eines Polizeiwagens muss mit unsicherem Reagieren anderer Verkehrs­teil­nehmer rechnen

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat entschieden, dass das Land Niedersachsen als Eigentümerin von Polizei­fahr­zeugen für einen Unfall während eines Polizei­ein­satzes mitver­ant­wortlich gemacht werden kann. Das Gericht verwies darauf, dass der Fahrer eines Polizeiwagens damit rechnen müsse, dass andere Verkehrs­teil­nehmer unsicher auf das Polizeifahrzeug reagieren.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2010 kam es während einer Einsatzfahrt der Polizei zu einem Verkehrsunfall in Aurich. Ein Polizeifahrzeug war mit Blaulicht und Martinshorn auf dem Weg zu einem Tankstel­len­überfall in Moordorf. Auf der Heerstraße in Aurich fuhr vor ihm ein Kleinbus, der nach links abbiegen wollte. Der Fahrer des Polizeiwagens beabsichtigte, das Fahrzeug rechts zu überholen. Der Kleinbus bremste jedoch abrupt ab und der Polizeiwagen fuhr auf ihn auf. An beiden Fahrzeugen entstand erheblicher Sachschaden.

Land Niedersachsen verlangt Schadensersatz

Das Land Niedersachsen als Eigentümerin des Polizei­fahrzeugs verklagte die Fahrerin und den Haftpflicht­ver­si­cherer des Kleinbusses vor dem Landgericht Aurich auf Schadensersatz in Höhe von rund 13.000 Euro. Es vertrat die Auffassung, dass die Fahrerin des Kleinbusses allein für den Verkehrsunfall verantwortlich sei.

LG gibt Schaden­s­er­satzklage statt

Das Landgericht Aurich gab dem Land Niedersachsen Recht und führte in seinem Urteil aus, dass die Fahrerin des Kleinbusses verpflichtet gewesen sei, dem Einsatzfahrzeug sofort freie Bahn zu verschaffen. Sie habe das Martinshorn von weitem hören können und entweder an den rechten Rand fahren oder stehen bleiben müssen. Zumindest habe sie den von ihr eingeleiteten Abbiegevorgang nicht abrupt abbrechen dürfen. Den Fahrer des Polizeiwagens treffe keine Mitver­ant­wortung, da das Verhalten der Beklagten für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei.

OLG: Land Niedersachsen trifft Mithaftung von 25 %

Dagegen legten die Fahrerin und der Haftpflicht­ver­si­cherer des Kleinbusses Berufung beim Oberlan­des­gericht Oldenburg ein und machten geltend, dass das Land Niedersachsen jedenfalls eine Mithaftung von 25 % treffe. Das Oberlan­des­gericht Oldenburg pflichtete dem bei und vertrat die Auffassung, dass der Fahrer des Polizeiwagens nicht genügend Abstand zu dem Kleinbus gehalten habe. Er habe damit rechnen müssen, dass die Fahrerin des Kleinbusses unsicher auf den Einsatzwagen reagieren würde. Die der Polizei zustehenden Sonderrechte dürften nur unter gebührender Berück­sich­tigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Unabhängig davon rechtfertige auch die Betriebsgefahr des mit Sonderrechten fahrenden Polizei­fahrzeugs für sich genommen bereits eine Mithaftung von 25 %. Das Land Niedersachsen und der Haftpflicht­ver­si­cherer des Kleinbusses nahmen diese Einschätzung des Senats zum Anlass, sich über eine Abrechnung auf entsprechender Grundlage zu einigen, und erklärten den Rechtsstreit für erledigt.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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