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Verwaltungsgericht Münster Urteil07.07.2025

Keine Ermäßigung der Hundesteuer der Stadt Münster für Inhaberin eines Jagder­laub­nis­scheinsDackel-Halterin muss vollen Hundesteuersatz zahlen

Die Inhaberin eines Jagder­laub­nis­scheins hat keinen Anspruch auf Ermäßigung der seitens der Stadt Münster erhobenen Hundesteuer für ihren zum Jagdhund ausgebildeten Rauhaardackel. Das hat das Verwal­tungs­gericht Münster entschieden.

Im Jahr 2018 meldete die Münsteranerin einen zweiten Hund bei der Stadt an und stellte für diesen einen Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer, da es sich bei ihm um einen Jagdhund handele. Für das Jahr 2023 setzte die Stadt die Steuer dennoch für beide Hunde der Klägerin auf insgesamt 264,- Euro – den regulären Hundesteuersatz für zwei Hunde – fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin und verwies auf die Brauch­ba­r­keits­prüfung ihres Hundes, den Nachweis über eine andauernde Jagdmöglichkeit sowie ihren Jagdschein.

Nicht zur Jagdausübung berechtigte Person

Die Klage gegen die Festsetzung wies das Gericht nunmehr ab. In den Entschei­dungs­gründen des Urteils heißt es unter anderem, die Klägerin sei keine „zur Jagdausübung berechtigte Person“ im Sinne der Hunde­steu­er­satzung. Die Jagdaus­übungs­be­rech­tigung sei die allgemeine Befugnis, das Jagdrecht auf einer bestimmten Fläche umfassend zu nutzen und andere davon auszuschließen. Inhaber einer solchen Berechtigung könnten Dritten – wie hier der Klägerin – eine Jagderlaubnis erteilen.

Jagdgäste sind nicht selbst jagdaus­übungs­be­rechtigt

Nach dem Landes­jagd­gesetz seien solche Jagdgäste aber nicht selbst jagdaus­übungs­be­rechtigt. Hätte der Rat der Stadt Münster Jagdgäste in die Ermäßigung mit aufnehmen wollen, hätten sich verschiedene andere Formulierungen der Vorschrift aufgedrängt. Die Klägerin könne auch nicht von der Stadt verlangen, dass diese die Steuer zusätzlich für Inhaber von Jagder­laub­nis­scheinen ermäßige. Bei der Erschließung von Steuerquellen habe die Stadt eine weitgehende Gestal­tungs­freiheit. Ob die Klägerin jagen gehe oder sich einen Jagdhund halte, basiere auf ihrer persönlichen Entscheidung, aus der kein Anspruch auf steuerliche Ermäßigung folge.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/pt)

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