14.12.2024
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Sie sehen einen weißen Schäferhund, der an einem Knochen nagt.

Dokument-Nr. 33346

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Beschluss29.08.2023Oberverwaltungsgericht Lüneburg9 LA 147/22
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil23.08.2022, 8 A 205/20
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss29.08.2023

Jagdge­brauchshunde von Jagd­ausübungs­berechtigten unterliegen der HundesteuerJagd­ausübungs­berechtigter nicht zur Haltung von Jagdge­brauchs­hunden verpflichtet

Hält ein Jagd­ausübungs­berechtigter aus freien Stücken Jagdge­brauchshunde, so muss er die Hundesteuer bezahlen. Eine Befreiung kommt nicht in Betracht. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2020 erhielt ein in Niedersachsen wohnhafter Jagdausübungsberechtigter einen Bescheid über die Zahlung der Hundesteuer für seine drei Jagdge­brauchshunde. Der Jagdaus­übungs­be­rechtigte war damit nicht einverstanden. Er meinte, ihm stehe eine Befreiung von der Hundesteuer zu, da er die Hunde für die Jagd zwingend benötige. Er erhob daher Klage gegen den Bescheid. Das Verwal­tungs­gericht hielt den Bescheid für rechtmäßig. Nunmehr beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung.

Rechtsmäßigkeit des Bescheid über Hundesteuer

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg ließ die Berufung nicht zu. Der Bescheid über die Hundesteuer sei rechtmäßig. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, er sein von der Hundesteuer zu befreien, weil er seine Jagdhunde nur zum Zwecke der Jagdausübung halte. Denn dies sei unzutreffend. Die Haltung von Jagdge­brauchs­hunden sei auch Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung. Dass der Kläger die Hunde auch zur Jagdausübung halte, sei unerheblich.

Kein Widerspruch zu Zielen des Bundes­jagd­ge­setzes

Die Erhebung der Hundesteuer stehen nicht die im Allge­mein­in­teresse liegenden Ziele des Bundes­jagd­ge­setzes entgegen, so das Oberver­wal­tungs­gericht. Dies folge aus dem Umstand, dass es sich bei der Jagdausübung selbst um ein mit der Jagdsteuer besteuerbares Verhalten handelt.

Jagdaus­übungs­be­rech­tigter nicht zur Haltung von Jagdge­brauchs­hunden verpflichtet

Der Kläger könne sich nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts auch nicht darauf berufen, dass die Jagdaus­übungs­be­rech­tigten sicherstellen müssen, dass ihnen ein für den Jagdbezirk brauchbarer, geprüfter Jagdhund zur Verfügung stehe. Daraus folge nicht, dass der Jagdaus­übungs­be­rechtigte zwingend selbst einen Jagdhund halten müsse.

Keine Vergleich­barkeit mit Jagdhunden von Förstern oder Sanitätshunden

Die Haltung eines Jagdhundes durch einen Jagdaus­übungs­be­rech­tigten sei nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts auch nicht vergleichbar mit der Haltung eines Jagdhundes durch Forstbeamte. Denn für diese sei die Jagd in der Dienstzeit eine Dienstaufgabe. Sie seien daher den Berufsjägern gleichzusetzen. Auch eine Vergleich­barkeit mit Sanitätshunden bestehe nicht. Denn die Befreiung von der Hundesteuer gelte nur für anerkannte Sanitäts- oder Zivil­schut­zein­heiten, nicht aber für ehrenamtlich tätige Privatpersonen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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