18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen ein Gebäude, welches gerade abgerissen wird.

Dokument-Nr. 990

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Münster Beschluss12.09.2005

Vergabe öffentlicher Aufträge kann zum Teil von den Verwal­tungs­ge­richten überprüft werden

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat im Rahmen eines vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahrens entschieden, dass die gerichtliche Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge durch Verwal­tungs­ge­richte besondere gesetzliche Verhal­tens­vor­schriften für den öffentlichen Auftraggeber voraussetze. Diese seien bei der schlichten Vergabe eines Bauauftrags mit einem Auftragswert unter 5 Mio. Euro grundsätzlich nicht berührt.

Die Antragstellerin wollte erreichen, dass die Stadt Ahlen die Vergabe eines Bauauftrags an ein Konkur­ren­z­un­ter­nehmen vorläufig unterlässt.

Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 12. September 2005 an das Landgericht Münster verwiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Im Falle der streitigen Bauauf­trags­vergabe sei der Verwal­tungs­rechtsweg nicht gegeben. Zwar seien die Regelungen über den verga­be­recht­lichen Rechtsschutz nach §§ 102 ff. des Gesetzes gegen Wettbe­wer­bs­be­schrän­kungen nicht anwendbar, weil der Auftragswert den maßgeblichen Schwellenwert nicht erreiche. Der Verwal­tungs­rechtsweg sei jedoch mangels Vorliegens einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nicht eröffnet.

Das auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) beruhende Rechts­ver­hältnis zwischen Auftraggeber und Bieter sei privat­recht­licher Natur. Es richte sich solange nach den Rechtsnormen, die den beabsichtigten Vertrag bestimmen, als das dem Zuschlag vorausgehende Verga­be­ver­fahren durch den Gesetzgeber nicht besonders ausgeformt sei. Allein die Bindung eines öffentlichen Auftragsgebers an die VOB/A rechtfertige eine Zuordnung der sich aus dem Verga­be­ver­fahren ergebenden Rechts­ver­hältnisse zum öffentlichen Recht nicht.

Eine Vorprägung der hier streitigen Verga­be­ent­scheidung durch besondere Verhal­tens­vor­schriften für den öffentlichen Auftraggeber wie etwa bei der Auftragsvergabe auf den Gebieten der Sozialhilfe, der Jugendhilfe oder auch im Gemein­de­wirt­schaftsrecht sei nicht gebeben.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Münster vom 15.09.2005

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss990

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI