18.10.2024
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Dokument-Nr. 990

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Verwaltungsgericht Münster Beschluss12.09.2005

Vergabe öffentlicher Aufträge kann zum Teil von den Verwal­tungs­ge­richten überprüft werden

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat im Rahmen eines vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahrens entschieden, dass die gerichtliche Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge durch Verwal­tungs­ge­richte besondere gesetzliche Verhal­tens­vor­schriften für den öffentlichen Auftraggeber voraussetze. Diese seien bei der schlichten Vergabe eines Bauauftrags mit einem Auftragswert unter 5 Mio. Euro grundsätzlich nicht berührt.

Die Antragstellerin wollte erreichen, dass die Stadt Ahlen die Vergabe eines Bauauftrags an ein Konkur­ren­z­un­ter­nehmen vorläufig unterlässt.

Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 12. September 2005 an das Landgericht Münster verwiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Im Falle der streitigen Bauauf­trags­vergabe sei der Verwal­tungs­rechtsweg nicht gegeben. Zwar seien die Regelungen über den verga­be­recht­lichen Rechtsschutz nach §§ 102 ff. des Gesetzes gegen Wettbe­wer­bs­be­schrän­kungen nicht anwendbar, weil der Auftragswert den maßgeblichen Schwellenwert nicht erreiche. Der Verwal­tungs­rechtsweg sei jedoch mangels Vorliegens einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nicht eröffnet.

Das auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) beruhende Rechts­ver­hältnis zwischen Auftraggeber und Bieter sei privat­recht­licher Natur. Es richte sich solange nach den Rechtsnormen, die den beabsichtigten Vertrag bestimmen, als das dem Zuschlag vorausgehende Verga­be­ver­fahren durch den Gesetzgeber nicht besonders ausgeformt sei. Allein die Bindung eines öffentlichen Auftragsgebers an die VOB/A rechtfertige eine Zuordnung der sich aus dem Verga­be­ver­fahren ergebenden Rechts­ver­hältnisse zum öffentlichen Recht nicht.

Eine Vorprägung der hier streitigen Verga­be­ent­scheidung durch besondere Verhal­tens­vor­schriften für den öffentlichen Auftraggeber wie etwa bei der Auftragsvergabe auf den Gebieten der Sozialhilfe, der Jugendhilfe oder auch im Gemein­de­wirt­schaftsrecht sei nicht gebeben.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Münster vom 15.09.2005

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