15.11.2024
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss14.06.2010

VG Münster: Gewinnspiel um Einfamilienhaus im Internet unzulässigVerstoß gegen Bestimmungen des Rundfunkstaats­ver­trages

Die Veranstaltung eines Quiz-Spiels im Internet, bei dem gegen eine Teilnahmegebühr von 39,99 Euro unter anderem ein Einfamilienhaus zu gewinnen war, verstößt als Gewinnspiel gegen den Rundfunkstaats­vertrag. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Münster.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls unterhält seit dem 19. Oktober 2009 eine Internetseite, auf der sie gegen Überweisung einer Teilnahmegebühr von 39,99 Euro ein Wissens-Quiz über vier Level anbietet. Als 1. Preis lobt sie für den Gewinner der richtig beantworteten Quiz-Fragen ein Einfamilienhaus in Münster aus. Als 2. und 3. Preis sind Kraftfahrzeuge vorgesehen, ferner offeriert die Antragstellerin bis zum 10. Preis LCD-Fernseher und bis zum 20. Preis Marken-Notebooks. Für den Fall, dass mehrere Teilnehmer die von ihr gestellten Quizfragen richtig beantworten und das vierte Quiz-Level bestehen, will die Antragstellerin 30 Teilnehmer ermitteln und zu einer “offline“-Finalrunde zu sich nach Münster einladen.

Gewinnspiele nur bei Teilnah­me­entgeld bis zu ,50 Euro zulässig

Dieses Quiz hat die Bezirks­re­gierung Düsseldorf durch Verfügung vom 17. März 2010 untersagt und die Antragstellerin aufgefordert, das Gewinnspiel innerhalb von zwei Wochen einzustellen. Zur Begründung hat die Bezirks­re­gierung angegeben, das Hausgewinnspiel über das Internet stelle einen Verstoß gegen Bestimmungen des Rundfunkstaats­ver­trages dar, wonach Gewinnspiele in vergleichbaren Telemedien nur zulässig seien, wenn für die Teilnahme ein Entgelt bis zu ,50 Euro verlangt werde.

Internet-Angebot erfüllt Voraussetzungen für Gewinnspiel im Sinne des Rundfunkstaats­ver­trages – Teilnah­me­entgelt somit erheblich zu hoch

Diese Auffassung bestätigte das Gericht nunmehr und lehnte den Antrag der Antragstellerin, die Verfügung der Bezirks­re­gierung Düsseldorf vorläufig außer Kraft zu setzen, ab. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus: Das Internet-Angebot der Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen des Begriffs des Gewinnspiels im Sinne des Rundfunkstaats­ver­trages, weil die Antragstellerin allen geneigten Nutzerinnen und Nutzern weltweit anbiete, nach Zahlung einer Teilnahmegebühr von 39,99 Euro an verschiedenen Quizfragen unter­schied­licher Schwie­rig­keitsgrade teilzunehmen und bei richtiger Beantwortung der Fragen zu dem Teilnehmerkreis zu gehören, unter denen sie in einer Offline-Finalrunde das ausgelobte Haus als Hauptpreis verlose. Dieses Gewinnspiel verstoße gegen eine Regelung des Rundfunkstaats­ver­trages, wonach für die Teilnahme an Gewinnspielen in vergleichbaren Telemedien nur ein Entgelt bis zu ,50 Euro verlangt werden darf. Denn die Antragstellerin verlange einen Teilnah­me­beitrag von 39,99 Euro und damit erheblich mehr als im Rundfunkstaatsvertrag vorgesehen.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Münster

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