15.11.2024
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Dokument-Nr. 9141

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Amtsgericht München Urteil16.04.2009

AG München: Rätselspiel im Internet ist Geschick­lich­keitsspiel - Versprochener Preis ist daher verbindlichGewinnchance hängt nicht wie bei Glücksspiel vom Zufall sondern vom Wissen ab

Veranstaltet jemand im Internet ein Rätselspiel, handelt es sich um ein Geschick­lich­keitsspiel, nicht um ein Glücksspiel, da die richtige Beantwortung des Rätsels vom Wissen des Ratenden abhängt und nicht vom Zufall. Der versprochene Preis stellt eine Auslobung dar und ist damit bindend. Dies entschied das Amtsgericht München.

Die spätere Beklagte betrieb im Internet eine als „Geschick­lich­keitsspiel“ bezeichnete Veranstaltung. Dieses Spiel beinhaltete 10 Schwie­rig­keits­stufen. Zu jeder Stufe gehörten 9 Fragen. Im Rahmen der Beantwortung jeder Frage wurden 4 Lösungs­vor­schläge angeboten, wobei nur eine der vorgegebenen Antworten zutreffend war. Für die Beantwortung jeder Frage hatte man 30 Sekunden Zeit. Hatte man die richtige Antwort angeklickt, kam man zur nächsten Stufe und damit zur nächsten Frage.

Ablauf des Internetspiels

Die erste Stufe galt als so genannte Quali­fi­ka­ti­o­nsrunde. Danach konnte man sich registrieren lassen und nach Zahlung von 9,90 Euro die weiteren Stufen durchlaufen. Als Preise war folgendes versprochen: Stufe 2 zwei Euro, Stufe 3 fünf Euro, Stufe 4 zehn Euro, Stufe 5 hundert Euro, Stufe 6 tausend Euro, Stufe 7 zehntausend Euro, Stufe 8 25000 Euro, Stufe 9 250000 Euro und Stufe 10 eine Million Euro.

Inter­net­be­treiber sieht in Gewinn des Spiels keine verbindliche Forderung begründet

Der spätere Kläger nahm im September 2006 nach ordnungsgemäßer Registrierung am Spiel teil. Er durchlief alle zehn Stufen und verlangte vom Inter­net­be­treiber die versprochene Million. Dieser weigerte sich zu bezahlen. Es handele sich um ein Spiel. Eine verbindliche Forderung würde dadurch nicht begründet.

Um das Kostenrisiko gering zu halten und die Rechtslage erst einmal zu klären, klagte der Spieler zunächst 1000 Euro beim Amtsgericht München ein.

Gewinnzusage ist als bindendes Versprechen zu werten

Die zuständige Richterin gab der Klage statt: Der Kläger habe einen Zahlungs­an­spruch, da die Gewinnzusage als „Auslobung“, also als bindendes Versprechen zu werten sei. Die Vorschrift des § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach Spiel oder Wette eine Verbindlichkeit nicht begründen, fände hier keine Anwendung. Unter diese Vorschrift fallen nämlich nur Spiele, bei denen das Zufallselement im Vordergrund stehe.

Bewertung von Glücksspiel und Geschick­lich­keitsspiel

Bei dem Spiel der Beklagten handele es sich aber um ein Geschick­lich­keitsspiel, nicht um ein Glücksspiel. Das Glückspiel unterscheide sich vom Geschick­lich­keitsspiel dadurch, dass beim Geschick­lich­keitsspiel geistige Fähigkeiten, Aufmerksamkeit, Geschick oder Anstrengung das Ergebnis beeinflussen. Beim Glückspiel hingegen sei der Ausgang allein oder zumindest hauptsächlich vom Zufall abhängig.

Wissensspiel ist Geschick­lich­keitsspiel, bei dem Frage­be­ant­wortung nicht vom Zufall abhängt

Da es bei Rätselspielen gerade nur eine Lösung gebe und die Beantwortung nicht von einer ungewissen oder streitigen Tatsache abhänge, liege diesem Spiel gerade kein Zufallselement zugrunde. Ein Wissensspiel, wobei der Schwie­rig­keitsgrad unerheblich sei, sei also ein Geschick­lich­keitsspiel. Bei dem von der Beklagten angebotenen Spiel seien verschiedene Fragen in vorgegebener Zeit richtig zu beantworten. Die richtige Beantwortung hänge von den geistigen Fähigkeiten des Spielers und nicht vom Zufall ab. Der versprochene Preis stelle damit eine Auslobung dar und sei verbindlich.

Quelle: ra-online, AG München

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