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Verwaltungsgericht Münster Urteil19.10.2007

Nordrhein-Westfalen: Erhebung von Studien­bei­trägen auch für vor Studien­bei­trags­pflicht eingeschriebene StudentenVG Münster weist Klage einer Studierenden der FH Münster ab

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat die Klage einer Studierenden der Fachhochschule Münster gegen die Erhebung eines Studienbeitrags für das Sommersemester 2007 abgewiesen. Dabei hat das Gericht die grundsätzliche Zulässigkeit von Studien­bei­trägen in Nordrhein-Westfalen bejaht und ist dabei im Wesentlichen der Begründung des Oberver­wal­tungs­ge­richts für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Urteil vom 9. Oktober 2007 gefolgt.

Im vorliegenden Fall ergab sich die Besonderheit, dass die Klägerin bereits an der Fachhochschule Münster eingeschrieben war, als die Studien­bei­trags­pflicht gesetzlich allgemein eingeführt wurde. Die Klägerin hatte vor diesem Hintergrund geltend gemacht, die Erhebung von Studien­bei­trägen auch für Studierende, die bereits für ein Studium in Nordrhein-Westfalen eingeschrieben seien, verstoße gegen das rechts­s­taatliche Rückwir­kungs­verbot. Der Gesetzgeber habe den Studierenden durch das zuvor geltende Studienkonten- und -finan­zie­rungs­gesetz in Aussicht gestellt, dass sie ihr Studium in Nordrhein-Westfalen ohne Gebühren erfolgreich abschließen könnten, wenn sie einen gewissen Zeitrahmen nicht überschritten.

Die Kammer hat in ihrer mündlichen Urteils­be­gründung ausgeführt, mit der Studien­bei­trags­re­gelung auch für die im Zeitpunkt der Verkündung oder des Inkrafttretens des Gesetzes bereits einge­schriebenen Studierenden sei keine unzulässige Rückwirkung verbunden. Die Interessen der immatri­ku­lierten Studierenden überwögen nicht das legitime Interesse des Gesetzgebers an der Einnah­me­be­schaffung und Verhal­tens­steuerung. Zwar hätten die Studierenden mit den nach der alten Gesetzeslage erteilten Studien­kon­te­n­auszügen eine gewisse Erwartung verbinden können, ihr Studium gebühren- bzw. beitragsfrei zu beenden. Dieses Vertrau­ens­schut­z­in­teresse verliere aber dadurch an Gewicht, dass die Erhebung von Studien­bei­trägen schon früher politisch diskutiert worden sei, das Gesetz durch die Möglichkeit, ein Darlehen aufzunehmen, sozia­l­ver­träglich ausgestaltet sei und der Gesetzgeber eine Übergangsfrist vorgesehen habe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 19.10.2007

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