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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil09.10.2007

Nordrhein-Westfalen: Erhebung von Studien­bei­trägen für das Erststudium rechtmäßigKein Verstoß gegen UN-Sozialpakt

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Erhebung von Studien­bei­trägen, die seit dem Wintersemester 2006/2007 auch für das Erststudium eingeführt sind, rechtmäßig ist. Geklagt hatte die Studie­ren­den­schaft der Universität Paderborn gegen die Universität Paderborn. Die Klägerin machte den an sie abgetretenen Rückfor­de­rungs­an­spruch einer Studentin geltend, die den Studienbeitrag von 500 Euro für das Semester zwar gezahlt, aber unter Hinweis auf die nach ihrer Meinung gegebene Nichtigkeit des Studien­bei­trags­ge­setzes zurückgefordert hatte. Das Verwal­tungs­gericht Minden hatt die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist nunmehr vom Oberver­wal­tungs­gericht zurückgewiesen worden.

In der mündlichen Urteils­be­gründung wurde ausgeführt: Das Studienbeitrags- und Hochschul­ab­ga­ben­gesetz berechtige die Universität zur Erhebung von Studien­bei­trägen. Höherrangiges Recht stehe dieser Regelung nicht entgegen. Das gelte namentlich für den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt).

Artikel 13

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an [...]

(2) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts [...]

c) der Hochschul­un­terricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unent­gelt­lichkeit jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss.

Dieser enthalte zwar eine Vertrags­be­stimmung über den unentgeltlichen Zugang zum Hochschul­un­terricht, auch habe die Bundesrepublik dem Pakt durch Gesetz zugestimmt. Gleichwohl sei die Vertrags­be­stimmung weder darauf angelegt noch geeignet, innerstaatlich als unmittelbar geltendes Recht angewandt zu werden. Auch sei das Land Nordrhein-Westfalen nicht verpflichtet gewesen, mit Rücksicht auf etwaige sich aus den Vertrags­be­stim­mungen ergebende Verpflichtungen des Bundes von der Einführung von Studien­bei­trägen abzusehen. Das Studienbeitrags- und Hochschul­ab­ga­ben­gesetz verstoße auch nicht gegen sonstiges höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Recht der freien Wahl der Ausbil­dungs­stätte. Durch die begleitenden Darle­hens­re­ge­lungen des Gesetzes sei nämlich sichergestellt, dass weiterhin allen dazu Befähigten ein Studium in zumutbarer Weise möglich sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.10.2007

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