03.12.2024
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Verwaltungsgericht Minden Urteil26.03.2007

Nordrhein-Westfalen: Studiengebühren für das Erststudium rechtmäßigGericht betont den Gestal­tungs­spielraum und die soziale Verantwortung des Gesetzgebers

Die Erhebung von Studiengebühren für das Erststudium an nordrhein-westfälischen Hochschulen ist rechtmäßig. Dem Gesetzgeber stehe bei der Ausgestaltung des Studien­ge­büh­ren­modells ein von den Gerichten zu respektierender Gestal­tungs­spielraum zu. Er müsse jedoch den chancengleichen Hochschulzugang auch für finanziell schlechter gestellte Studierende sicherstellen. Das geht aus einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Minden hervor.

Seit dem Wintersemester 2006/2007 erlaubt der Gesetzgeber den Hochschulen in Nordrhein-Westfalen bis zu 500,00 € pro Semester an Studiengebühren zu erheben. Das Studienbeitrags- und Hochschul­ab­ga­ben­gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt den Studierenden gleichzeitig einen Anspruch gegen die NRW.Bank auf ein verzinsliches Darlehen ohne Bonitätsprüfung. Von der Verpflichtung zur Darle­hens­rü­ck­zahlung kann bei zu geringem Einkommen freigestellt werden. Zudem ist die Summe der nach dem Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­gesetz als Darlehen geleisteten Ausbil­dungs­för­derung und des gewährten Studien­bei­trags­da­r­lehens einschließlich Zinsen von vornherein auf einen Höchstbetrag von 10.000,00 € begrenzt.

Die beklagte Universität Paderborn erhebt seit dem Wintersemester 2006/2007 Gebühren von 500,00 € je Semester. Die dagegen klagende Studie­ren­den­schaft der Universität Paderborn war – u.a. – der Auffassung, das Studienbeitrags- und Hochschul­ab­ga­ben­gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen verstoße gegen den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt). Dieser schreibe die allmähliche Einführung der Unent­gelt­lichkeit des Hochschul­un­ter­richts vor und verbiete somit die Wieder­ein­führung von Studiengebühren.

Die Klage der Studie­ren­den­schaft wies das Verwal­tungs­gericht heute ab: Die Erhebung von Studiengebühren verstoße insbesondere nicht gegen den UN-Sozialpakt. Dieser verlange zwar die allmähliche Einführung der Unent­gelt­lichkeit des Hochschul­un­ter­richts und verbiete seinem Wortlaut nach die Wieder­ein­führung von Studiengebühren. Dieses Verlangen bestehe jedoch nicht um seiner selbst Willen. Hinter der Verpflichtung stehe nämlich die Absicht, jedermann einen chancengleichen Zugang zum Hochschul­studium zu ermöglichen. Die Erhebung von Studiengebühren sei demnach zulässig, wenn jeder gleichermaßen, unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen und seiner sozialen Herkunft entsprechend seiner Fähigkeiten die Möglichkeit habe, ein Hochschul­studium zu absolvieren; vom Gesetzgeber werde auf dieser Basis eine Progno­se­ent­scheidung verlangt. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber habe mit dem Darle­hens­an­spruch, der Möglichkeit zur Freistellung von der Darle­hens­rü­ck­zahlung und der Begrenzung der Rückzah­lungssumme auf 10.000,00 € einen hinreichend chancengleichen Hochschulzugang ermöglicht. Gerade dadurch, dass auch ein zurück­zu­zah­lendes Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­da­rlehen bei der Rückzah­lungs­be­grenzung auf 10.000,00 € zu berücksichtigen sei, werde eine Vielzahl einkom­mens­schwacher Studierender im Endeffekt keine Studienbeiträge zu zahlen haben. Sollte sich im Nachhinein entgegen der gesetz­ge­be­rischen Einschätzung herausstellen, dass einkom­men­s­chwächere Studierende durch die Studienbeiträge von der Aufnahme eines Studiums abgehalten werden, sei der Landes­ge­setzgeber gehalten, die gesetzlichen Regelungen zu ändern. Das Gericht hat die Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht des Landes Nordrhein-Westfalen wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 26.03.2007

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