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Dokument-Nr. 29611

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Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid07.12.2020

Eigentümer eines 11-stöckigen Wohnhauses hat kein Anspruch auf Nachbarschutz gegen genehmigte Errichtung eines Neubaus mit 4 StockwerkenKeine Verletzung subjektiver Rechte des Nachbarn

Der Eigentümer eines 11-stöckigen Wohnhauses hat keinen Anspruch auf Nachbarschutz gegen die genehmigte Errichtung eines 4 Stockwerke hohen Neubaus auf dem Nachba­r­grundstück. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Nachbarn liegt nicht vor. Dies hat das Verwal­tungs­gericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2019 wurde in München der Abriss eines zweistöckigen Gebäudes und die Errichtung eines Neubaus mit 4 Stockwerken zu Wohnzwecken genehmigt. Die Eigentümerin des Nachba­r­grund­stücks war damit jedoch nicht einverstanden. Sie bemängelte, dass der Neubau doppelt so hoch wie das Bestandsgebäude werden sollte. Sie sah darin eine Verletzung nachbar­schüt­zender Vorschriften. Auf dem Nachba­r­grundstück stand ein 11 Stockwerke hohes Wohnhaus. Die Eigentümerin erhob schließlich gegen die Baugenehmigung Klage.

Baugenehmigung zur Errichtung des vier Stockwerk hohen Neubaus rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht München wies die Klage ab. Die Baugenehmigung sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Eine Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin als Nachbarin sei nicht erkennbar. Es sei nicht ansatzweise nachvollziehbar, wieso der Umstand, dass der Neubau doppelt so hoch werden soll wie der Bestand, Rechte der Klägerin verletzt, deren Gebäude 11 Stockwerke hat. Ungeachtet dessen, dass baupla­nungs­rechtlich das Maß der baulichen Nutzung nicht drittschützend sei, könne nicht ansatzweise erkannt werden, wieso ein 4 Stockwerke hohes Wohnhaus rücksichtslos gegenüber einem 11 Stockwerke hohem Wohnhaus sein könne.

Quelle: Verwaltungsgericht München, ra-online (vt/rb)

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