Dokument-Nr. 16808
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Verwaltungsgericht München Urteil18.09.2013
30-Minuten-Fahrt zur Kindertageseinrichtung von Wohnung oder Arbeitsplatz für Eltern zumutbarVG München weist Klage auf Zuweisung eines Platzes in Kindertageseinrichtung ab
Das Verwaltungsgericht München hat die Klage eines knapp 13 Monate alten Kindes auf Zuweisung eines Platzes in einer städtischen bzw. freigemeinnützigen Kindertageseinrichtung abgewiesen und erläutert, dass ein Platz in einer Kindertageseinrichtung, der innerhalb von einer halben Stunde von der Wohnung und dem Arbeitsplatz der Eltern erreicht werden kann, zumutbar ist.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die beklagte Landeshauptstadt München für ein knapp 13 Monate altes Kind Betreuungsplätze in freigemeinnützigen Kindertagesstätten angeboten, die dieselben Gebühren wie die städtischen Kindertagesstätten erheben. Diese Einrichtungen sind von der elterlichen Wohnung mit öffentlichen Verkehrsmitteln jeweils in ca. einer halben Stunde erreichbar. Der Weg von diesen Tagesstätten bis zum Arbeitsplatz der Eltern, die beide in Vollzeit arbeiten, beträgt ebenso ca. eine halbe Stunde mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Zeitlicher Aufwand kann zwischen den Eltern aufgeteilt werden und ist daher zumutbar
Das Verwaltungsgericht München wies die Klage ab und erachtete diesen zeitlichen Aufwand im konkreten Einzelfall als zumutbar, sodass der Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung (§ 24 Abs. 2 SGB VIII) durch die angebotenen Plätze hätte erfüllt werden können. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Zeit, die die Eltern für das Bringen und Abholen des Kindes zu bzw. von den angebotenen Kindertageseinrichtungen aufbringen müssen, für beide Elternteile gleich ist und sie sich dabei entsprechend ihrer eigenen Planung abwechseln können. Der zeitliche Aufwand der Eltern, der für sie mit der Betreuung des Kindes in einer der angebotenen Kindertageseinrichtungen verbunden ist, wird dadurch auf beide Elternteile verteilt und insofern für den einzelnen Elternteil reduziert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2013
Quelle: Verwaltungsgericht München/ra-online
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