18.10.2024
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Verwaltungsgericht München Urteil31.05.2007

Braunbär Bruno: VG München weist Klage auf Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der Abschuss­ver­fügung als unzulässig abKläger ist nicht klagebefugt

Ob der Abschuss des Braunbären "JJ1" am 26. Juni 2006 rechtmäßig war, bleibt weiterhin ungeklärt. Das Verwal­tungs­gericht München hat die Klage des Rechtsanwalts Rudolf Peter Bruno Riechwald, mit der dieser die Rechtmäßigkeit der Abschuss­ver­fügung überprüfen lassen wollte, zurückgewiesen. Die Richter sind der Auffassung, dass dem Anwalt zur Erhebung einer entsprechenden Klage die so genannte Klagebefugnis fehlt.

Das Bayerische Verwal­tungs­gericht München hat die Klage von Rechtsanwalt Riechwald gegen die Abschuss­ver­fügung der Regierung von Oberbayern als unzulässig abgewiesen.

Der Kläger wollte festgestellt wissen, dass die Abschuss­ver­fügung rechtswidrig war. Das Gericht schloss sich der langjährigen Rechtsprechung des Bayerischen Verfas­sungs­ge­richtshofs an, nach welcher Art. 141 Bayerische Verfassung (Recht auf Naturgenuss) dem Bürger keinen Abwehranspruch gegen hoheitliche Maßnahmen mit natur­ver­än­dernder Wirkung gewährt. In Artikel 141 der Bayerischen Verfassung heißt es: "Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt." Daraus folge aber kein subjektiv-öffentliches Recht, führte das Gericht aus.

Der Kläger war damit nicht klagebefugt.

Riechwald teilt in einer Stellungnahme mit:

Erläuterungen
"Das Bayerische Verwal­tungs­gericht München judiziert, dass eine derartige Abschuss­ver­fügung eines besonders durch europäisches Recht (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der EG) geschützten Wildtieres weder durch einen einzelnen Bürger, noch durch einen anerkannten Natur­schutz­verband (vgl. § 61 BNatSchG, der ebenfalls kein diesbezügliches Klagerecht besitzt) durch zulässige verwal­tungs­ge­richtliche Klage angegriffen werden könne.

Der europarechtlich gebotene und unbedingt erforderliche nationale Rechtsschutz der europäischen Natur­schutz­gesetze wird somit voll aus den Angeln gehoben. Man wird gespannt sein, was die europäische Kommission zu einem derart mangelnden nationalen Rechts­schutz­system in Deutschland in Bezug auf europäische Natur­schutz­vor­schriften zum Schutze seltener Wildtiere sagt. Wenn eine natio­nal­staatliche Ausnah­me­re­gelung vom strengen Schutzsystem der FFH-Richtlinie nicht national rechtlich überprüft werden kann, sind letztlich die EU-einheitlichen Normen nur Vorschriften auf dem Papier. Dies kann die EU-Kommission nicht hinnehmen."

Quelle: ra-online

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