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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss18.03.2008

Braunbär Bruno - Abweisung der Klage als unzulässig bestätigtGrundrecht auf Naturgenuss ist nur eine Staats­ziel­be­stimmung - kein subjektives Abwehrrecht eines Einzelnen

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH) hat die Abweisung der Klage eines Rechtsanwalts gegen die Abschuss­ver­fügung des Braunbären Bruno der Regierung von Oberbayern bestätigt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstin­sta­nzliche Urteil des Verwal­tungs­ge­richts München vom 31. Mai 2007 wurde abgelehnt.

Der BayVGH ist ebenso wie das Verwal­tungs­gericht München der Auffassung, dass der Kläger nicht klagebefugt ist und die Klage deshalb unzulässig ist. Bei dem Grundrecht auf Naturgenuss (Art. 141 der Bayerischen Verfassung) handle es sich um eine Staats­ziel­be­stimmung, aus der sich kein subjektives Abwehrrecht des Einzelnen gegen Veränderungen der Natur durch hoheitliche Maßnahmen ableiten lasse.

Durch die arten­schutz­rechtliche Ausnah­me­ge­neh­migung zum Abschuss des Braunbären werde auch nicht der Kernbereich des Grundrechts betroffen, da alle Bürger noch in zumutbarer Weise ihr Grundrecht auf Genuss der Natur und Erholung in der freien Natur ausüben könnten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.03.2008

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