15.11.2024
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Dokument-Nr. 3554

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Verwaltungsgericht Minden Beschluss21.12.2006

Für den 24.12. angemeldeter Aufzug in Minden verstößt gegen das Feiertagsgesetz NRWGericht untersagt Aufzug der Nationalen Offensive Schaumburg am Heiligabend

Das Verwal­tungs­gericht Minden hat in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beschlossen, dass die unter dem Thema "Gegen Repression und Polizeiwillkür" für den 24.12.2006 in der Zeit von 10.30 Uhr bis 22.00 Uhr angemeldete Demonstration in Minden verboten bleibt. Begründung des Gerichts: Der geplante Aufzug verstößt gegen das Feiertagsgesetz NRW.

Danach sind während der Hauptzeit des Gottesdienstes öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen, verboten. Das Verbot betrifft unmittelbar die Zeit bis 11.00 Uhr und ab 16.00 Uhr am diesjährigen Heiligabend, weil dieser auf einen Sonntag fällt. Aber auch in der Zeit von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr finden in Minden in verschiedenen Kirchen Gottesdienste statt, so dass ein Aufzug mit Fahnen, Transparenten, Megafonen durch die Innenstadt von Minden zwangsläufig die Fußwege der zahlreichen Kirchgänger kreuzt, die sich in Andacht und Frieden auf das bevorstehende Weihnachtsfest vorbereiten und diese Gottesdienste besuchen wollen.

Das gilt in gleicher Weise für die im Stadtgebiet am 24.12.2006 geplanten zahlreichen Gegen­de­mon­s­tra­tionen, die zum Erstaunen des Gerichts anscheinend bisher nicht verboten worden sind. Demgegenüber hat die angemeldete Veranstaltung mit dem Motto "Gegen Repression und Polizeiwillkür" keinen, auch nur entfernten Bezug zum 24.12. oder dem bevorstehenden Weihnachtsfest. Der Termin wurde ersichtlich mit Blick darauf ausgewählt, dass am 24.12.2006 wegen des Weihnachts­festes Polizeikräfte gewöhnlich nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Im Vordergrund der Terminswahl stand offensichtlich nicht das normale Ziel eines jeden Veranstalters, eine breite Öffentlichkeit auf sein Anliegen aufmerksam zu machen. Das kann an einem Tag wie dem 24.12. kaum erreicht werden. Jedenfalls erfordert es nicht die Durchführung gerade an diesem Tag.

Siehe nachfolgend:

OVG NRW bestätigt Verbot für rechtsextreme Versammlung an Heiligabend in Minden wegen Störung der Sonn- und Feiertagsruhe

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 22.12.2006

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