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Dokument-Nr. 3562

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss22.12.2006

OVG NRW bestätigt Verbot für rechtsextreme Versammlung an Heiligabend in Minden wegen Störung der Sonn- und FeiertagsruheVeranstalter will Polizeibeamte hindern, im Kreise ihrer Familien zu feiern

Die rechtsextreme Versammlung an Heiligabend in Minden bleibt verboten. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden. Die Versammlung störe die durch das Grundgesetz und landes­rechtliche Vorschriften geschützte Sonn- und Feiertagsruhe.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat mit dieser Entscheidung die Verbots­ver­fügung der Kreis­po­li­zei­behörde Minden-Lübbecke und den erstin­sta­nz­lichen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Minden bestätigt. Von der an Heiligabend geplanten Versammlung von Recht­s­ex­tre­misten mit dem Motto "Gegen Repressionen und Polizeiwillkür" gehe eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Die Versammlung störe die durch das Grundgesetz und landes­rechtliche Vorschriften geschützte Sonn- und Feiertagsruhe. Das Weihnachtsfest sei mit Ostern und Pfingsten eines der wichtigsten Feste im Christentum, das - auch ohne christlichen Hintergrund - von den allermeisten Teilen der Bevölkerung gefeiert werde. An diesen Tagen kehre eine besondere Ruhe und Besinnlichkeit ein.

Fielen - wie in diesem Jahr - der Heiligabend und der 4. Adventssonntag auf einen Tag, entfalle auch die sonst an Werktagen gelegentlich noch bis Mittag andauernde Betriebsamkeit zur Vorbereitung auf die Festtage. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe zudem, weil die Versammlung gegen das Schikaneverbot verstoße. Auch das Versamm­lungs­grundrecht dürfe nicht zu dem Zweck ausgeübt werden, einem anderen Schaden zuzufügen. Mit der Wahl des Zeitpunktes (Heiligabend) verfolge der Veranstalter das alleinige Ziel, der Polizei die größtmöglichen Schwierigkeiten zu bereiten. Die Polizeibeamten sollen den Tag nicht im Kreise der Familie verbringen können, sondern gezwungen werden, überplanmäßig an Heiligabend Dienst zu verrichten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.12.2006

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