15.11.2024
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Verwaltungsgericht Minden Urteil08.11.2006

Spätaus­siedlerin vor Gericht erfolgreich

Das Verwal­tungs­gericht Minden hat einer Klage stattgegeben, mit der eine 75-jährige Frau aus Hille eine Spätaus­sied­ler­be­schei­nigung begehrt hat. Eine derartige Bescheinigung dient dem Nachweis der Spätaus­sied­le­rei­gen­schaft und berechtigt zum Empfang bestimmter staatlicher Leistungen.

Die Frau war gemeinsam mit ihrem heute 84-jährigen Ehemann Anfang 2005 aus Russland nach Deutschland übergesiedelt. Ihrem Ehemann war zuvor ein Aufnah­me­be­scheid für die Einreise erteilt worden, in den sie als Ehegattin einbezogen worden war. Das Bundes­ver­wal­tungsamt hat dem Begehren der Klägerin nicht entsprochen, weil das Gesetz seit dem Inkrafttreten des Zuwan­de­rungs­ge­setzes am 1.1.2005 die Erteilung einer Spätaus­sied­ler­be­schei­nigung davon abhängig macht, dass ein (eigener) Aufnahmeantrag gestellt worden ist, was hier vor der Ausreise nicht erfolgt ist.

Nachdem die Klägerin im Laufe des Klageverfahrens einen eigenen Aufnahmeantrag gestellt hat, liegen nach Auffassung des Gerichts alle Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Spätaus­sied­ler­be­schei­nigung vor: Die Frau sei unstreitig - auch aus Sicht des Bundes­ver­wal­tungsamts - Spätaus­siedlerin, weil sie deutsche Volkszugehörige sei und im Wege des Aufnah­me­ver­fahrens nach Deutschland eingereist sei. Nach Auffassung des Gerichts lässt sich weder dem Geset­zes­wortlaut noch den Geset­zes­ma­te­rialien entnehmen, dass der eigene Aufnahmeantrag vor der Ausreise gestellt worden sein müsse. Die Erteilung einer Bescheinigung zum Nachweis der Spätaus­sied­le­rei­gen­schaft könne zumutbarerweise nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Klägerin, die bereits jetzt Spätaus­siedlerin sei, nach Russland zurückkehre, um von dort aus ein eigenes Aufnah­me­ver­fahren durchzuführen. Ungeachtet dessen lägen mit Blick auf den Schutz von Ehe und Familie auch die Voraussetzungen für die nachträgliche Erteilung eines eigenen Aufnah­me­be­scheids an die Klägerin vor, ohne dass sie zuvor nach Russland zurückkehren müsse.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 10.11.2006

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