Seit dem Wintersemester 2006/2007 erlaubt der Gesetzgeber den Hochschulen in Nordrhein-Westfalen bis zu 500,00 € pro Semester an Studiengebühren zu erheben. Die Studienbeitragssatzung der beklagten Universität sieht u.a. vor, dass von Studierenden, die vor dem Wintersemester 2006/2007 bereits an der Universität Bielefeld eingeschrieben waren (sog. Bielefeld Altstudierende), ein Studienbeitrag erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben wird. Die Höhe des Studienbeitrags ist abhängig davon, welche Semesterzahl im Wintersemester 2006/2007 erreicht war. Vorgesehen sind für das 2. und 3. Hochschulsemester 400,00 €, für das 4. und 5. Hochschulsemester 300,00 €, für das 6. und 7. Hochschulsemester 200,00 € und für das 8. bis 14. Hochschulsemester 100,00 € Studienbeitrag. Ab dem Sommersemester 2012 ist für alle Studierenden ein Studienbeitrag von 500,00 € vorgesehen. Dieser Betrag wird von den Studenten, die vor dem Wintersemester 2006/2007 nicht in Bielefeld eingeschrieben waren, bereits jetzt erhoben.
Die zuständige 9. Kammer gab der Klage einer Germanistikstudentin, die zu einem Studienbeitrag von 300,00 € herangezogen worden war, statt: Die Kriterien, aus denen sich die Höhe des zu leistenden Studienbeitrags ergebe, verstießen gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Für die Höhe des Studienbeitrags sei vor allem das Maß der Inanspruchnahme der Hochschuleinrichtungen entscheidend; die von der Universität Bielefeld vorgenommenen Differenzierungen trügen dem nicht hinreichend Rechnung. Auf die Frage, ob die Studienbeitragssatzung ordnungsgemäß zustande gekommen sei, obwohl im Senatssitzungssaal nur eine beschränkte Zahl an Plätzen für die Öffentlichkeit zur Verfügung gestanden habe und zwei studentische Senatsmitglieder an der Senatssitzung nicht hätten teilnehmen können, kam es daher nicht mehr an.
Die Kammer, die sich bereits im März 2007 mit der Erhebung von Studienbeiträgen befasst hatte (VG Minden, Urteil v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -), ließ die Berufung zum Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 01.06.2007