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Verwaltungsgericht Minden Urteil08.11.2010

Polizist kann nach Gewaltanwendung entlassen werdenAuch bei Provokation wird von Polizei­an­wärtern besonnene und deeskalierende Handlung erwartet

Ein Polizist kann bei Gewaltanwendung aus dem Beamten­ver­hältnis entlassen werden. Dies geht aus einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Minden hervor, dass die Klage eines 24-jährigen Polizisten abwies.

Im hiesigen Rechtsstreit hatte das Land Nordrhein-Westfalen den Kläger im Jahre 2009 aus dem Beamten­ver­hältnis auf Widerruf entlassen. Ihm wurde u.a. vorgeworfen, im Oktober 2008 vor einer Herforder Diskothek eine junge Frau geschlagen zu haben. Hiergegen klagte der Kläger unter Hinweis darauf, dass das Strafverfahren wegen Körper­ver­letzung vom Landgericht Bielefeld gegen Zahlung einer Geldauflage von 1.500,- € eingestellt worden war.

Charakterliche Ungeeignetheit des Klägers bestätigt

Das Verwal­tungs­gericht Minden wies die Klage des Polizisten gegen seine Entlassung ab. Zur Begründung führte es aus, dass die durchgeführte Beweisaufnahme - es wurden 5 Zeugen vernommen - den Vorwurf der charakterlichen Ungeeignetheit des Klägers bestätigt habe. Für das Gericht stehe fest, dass der Kläger die junge Frau in einer Weise geschlagen habe, dass diese zu Boden gegangen sei. Selbst wenn diese den Kläger provoziert hätte, sei dies keine Rechtfertigung für die Anwendung dieser Art körperlicher Gewalt. Ein Polizeianwärter, der im Dienst eine Vielzahl von Konflikt­si­tua­tionen zu bewältigen habe, müsse stets besonnen und deeskalierend handeln; dies habe der Kläger nicht getan.

Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ ra-online

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