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07.10.2025 
Sie sehen ein Verkehrsschild, welches die Durchfahrt für LKW über 7,5t Gesamtgewicht verbietet, vor der Kulisse einer Kleinstadt.

Dokument-Nr. 35451

Sie sehen ein Verkehrsschild, welches die Durchfahrt für LKW über 7,5t Gesamtgewicht verbietet, vor der Kulisse einer Kleinstadt.
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Verwaltungsgericht Minden Urteil10.09.2025

Logis­ti­k­un­ter­nehmen klagt erfolgreich gegen weiterhin bestehende Sperrung einer Ortsdurchfahrt für den Schwer­last­verkehr aufgrund eines veralteten Luftrein­hal­teplansSperrung der Ortsdurchfahrt in Halle (Westfalen) für den Schwer­last­verkehr aufgehoben

Das Verwal­tungs­gericht Minden hat der Klage eines Logis­ti­k­un­ter­nehmens aus Borgholzhausen stattgegeben, das sich gegen die angeordneten Durch­fahrts­verbote für Lkw über 7,5 t gewandt hatte. Die aufgrund der Sperrung erforderliche Umleitung erhöhe die Fahrtzeiten, wodurch ein finanzieller Mehraufwand entstehe; dies führe zu einer existenziellen Bedrohung, so das klagende Unternehmen.

Die Sperrung war im Jahr 2014 von dem Kreis Gütersloh auf Grundlage des Luftrein­hal­teplans „Stadt Halle (Westfalen)“ angeordnet worden. Den Luftrein­hal­teplan hatte die Bezirks­re­gierung Detmold im Jahr 2013 aufgestellt, nachdem zuvor durchgeführte Messungen Überschrei­tungen der gesetzlichen Grenzwerte für Stick­stoff­dioxid ergeben hatten und als Haupt­ver­ur­sacher für die Stick­stoff­di­o­xid­be­lastung der Schwer­last­verkehr ermittelt worden war.

Der Luftrein­hal­teplan sah als Maßnahmen die Sperrung der Ortsdurchfahrt in Halle (Westfalen) für Lkw über 7,5 t und deren weiträumige Umfahrung, den Lückenschluss der A 33 zwischen Halle (Westfalen) und Borgholzhausen, den Bau einer sog. „Entlas­tungs­straße“ sowie den Ausbau der A33-Anschlussstelle „Schnatweg“ vor. Im Oktober 2014 sind die „Entlas­tung­straße“ und die A 33-Anschlussstelle „Schnatweg“ für den Verkehr freigegeben worden. Im Jahr 2019 ist der Lückenschluss der A 33 zwischen Halle (Westfalen) und Borgholzhausen erfolgt.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die 2. Kammer im Wesentlichen aus: Das angefochtene Durch­fahrts­verbot könne im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) auf den Luftrein­hal­teplan „Stadt Halle/Westfalen“ gestützt werden. Die verkehrlichen Rahmen­be­din­gungen, unter denen der Luftrein­haltplan aufgestellt worden sei, hätten sich durch den Lückenschluss der A 33 und die Fertigstellung der „Entlas­tung­straße“ offenkundig so gravierend verändert, dass eine Aktualisierung der Prognose erforderlich sei. Die Prognose im Luftrein­hal­teplan zur Belas­tungs­ent­wicklung basiere maßgeblich auf der Annahme, dass der Umfang des Schwer­last­verkehrs auf der Langen Straße in Halle (Westfalen) fast unverändert bleibe. Diese Annahme sei mittlerweile überholt. Denn bei realitätsnaher Betrachtung könne man davon ausgehen, dass zumindest der überregionale Schwer­last­verkehr auch bei ersatzloser Aufhebung der Sperrung der Ortsdurchfahrt weiterhin zu erheblichen Teilen über die attraktivere A 33 abgewickelt würde. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass (spätestens) durch den Lückenschluss der A 33 auch ein erheblicher Teil des sonstigen Kraft­fahr­zeug­verkehrs, der immerhin einen Anteil von rund 30 % an den Stick­stoff­dioxid-Emissionen habe, aus der Innenstadt von Halle (Westfalen) verlagert worden sein dürfte. Erforderlich sei daher eine erneute Prognose durch die Bezirks­re­gierung Detmold auf der Basis realistischer Annahmen über die voraus­sichtliche Verkehrs­be­lastung. Die Kammer hat sich damit nicht zur Rechtmäßigkeit des Luftrein­hal­teplans im Zeitpunkt seiner Aufstellung verhalten.

Die Kammer hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Minden, ra-online (pm/pt)

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