Verwaltungsgericht Minden Urteil10.09.2025
Logistikunternehmen klagt erfolgreich gegen weiterhin bestehende Sperrung einer Ortsdurchfahrt für den Schwerlastverkehr aufgrund eines veralteten LuftreinhalteplansSperrung der Ortsdurchfahrt in Halle (Westfalen) für den Schwerlastverkehr aufgehoben
Das Verwaltungsgericht Minden hat der Klage eines Logistikunternehmens aus Borgholzhausen stattgegeben, das sich gegen die angeordneten Durchfahrtsverbote für Lkw über 7,5 t gewandt hatte. Die aufgrund der Sperrung erforderliche Umleitung erhöhe die Fahrtzeiten, wodurch ein finanzieller Mehraufwand entstehe; dies führe zu einer existenziellen Bedrohung, so das klagende Unternehmen.
Die Sperrung war im Jahr 2014 von dem Kreis Gütersloh auf Grundlage des Luftreinhalteplans „Stadt Halle (Westfalen)“ angeordnet worden. Den Luftreinhalteplan hatte die Bezirksregierung Detmold im Jahr 2013 aufgestellt, nachdem zuvor durchgeführte Messungen Überschreitungen der gesetzlichen Grenzwerte für Stickstoffdioxid ergeben hatten und als Hauptverursacher für die Stickstoffdioxidbelastung der Schwerlastverkehr ermittelt worden war.
Der Luftreinhalteplan sah als Maßnahmen die Sperrung der Ortsdurchfahrt in Halle (Westfalen) für Lkw über 7,5 t und deren weiträumige Umfahrung, den Lückenschluss der A 33 zwischen Halle (Westfalen) und Borgholzhausen, den Bau einer sog. „Entlastungsstraße“ sowie den Ausbau der A33-Anschlussstelle „Schnatweg“ vor. Im Oktober 2014 sind die „Entlastungstraße“ und die A 33-Anschlussstelle „Schnatweg“ für den Verkehr freigegeben worden. Im Jahr 2019 ist der Lückenschluss der A 33 zwischen Halle (Westfalen) und Borgholzhausen erfolgt.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die 2. Kammer im Wesentlichen aus: Das angefochtene Durchfahrtsverbot könne im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) auf den Luftreinhalteplan „Stadt Halle/Westfalen“ gestützt werden. Die verkehrlichen Rahmenbedingungen, unter denen der Luftreinhaltplan aufgestellt worden sei, hätten sich durch den Lückenschluss der A 33 und die Fertigstellung der „Entlastungstraße“ offenkundig so gravierend verändert, dass eine Aktualisierung der Prognose erforderlich sei. Die Prognose im Luftreinhalteplan zur Belastungsentwicklung basiere maßgeblich auf der Annahme, dass der Umfang des Schwerlastverkehrs auf der Langen Straße in Halle (Westfalen) fast unverändert bleibe. Diese Annahme sei mittlerweile überholt. Denn bei realitätsnaher Betrachtung könne man davon ausgehen, dass zumindest der überregionale Schwerlastverkehr auch bei ersatzloser Aufhebung der Sperrung der Ortsdurchfahrt weiterhin zu erheblichen Teilen über die attraktivere A 33 abgewickelt würde. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass (spätestens) durch den Lückenschluss der A 33 auch ein erheblicher Teil des sonstigen Kraftfahrzeugverkehrs, der immerhin einen Anteil von rund 30 % an den Stickstoffdioxid-Emissionen habe, aus der Innenstadt von Halle (Westfalen) verlagert worden sein dürfte. Erforderlich sei daher eine erneute Prognose durch die Bezirksregierung Detmold auf der Basis realistischer Annahmen über die voraussichtliche Verkehrsbelastung. Die Kammer hat sich damit nicht zur Rechtmäßigkeit des Luftreinhalteplans im Zeitpunkt seiner Aufstellung verhalten.
Die Kammer hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Minden, ra-online (pm/pt)