14.11.2024
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Dokument-Nr. 3936

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Verwaltungsgericht Minden Urteil15.02.2007

Antrag auf Polnisch-Unterricht scheitert am fehlenden Sorgerecht des Vaters

Das Verwal­tungs­gericht Minden wies die Klage eines nicht sorge­be­rech­tigten Vaters ab, der Polnisch-Unterricht für seinen minderjährigen Sohn an dessen Schule wünschte.

Die Klage des polnischen Staats­an­ge­hörigen scheiterte daran, dass nicht er, sondern die von ihm geschiedene Mutter seines Sohnes das alleinige Sorgerecht hat. Das Gericht führte dazu unter Hinweis auf frühere Entscheidungen aus, dass allein der sorge­be­rechtigte Elternteil das Recht habe, über schulische Belange des Kindes zu entscheiden; dies gelte auch bei der Wahl bestimmter zusätzlicher Schulfächer. Dabei sei grundsätzlich unerheblich, ob der Elternteil Deutscher oder Ausländer sei. Es sei Aufgabe der zuständigen Famili­en­ge­richte, die unter­schied­lichen Interessen getrennt lebender Eltern zum Ausgleich zu bringen. Deren Entscheidungen hätten die Schule und auch das Verwal­tungs­gericht zu beachten.

Mangels Sorgerechts des Klägers hatte das Gericht nicht mehr darüber zu entscheiden, ob und inwieweit eine Schule überhaupt verpflichtet sein kann, außerhalb des Fächerkanons weiteren (mutter-)sprachlichen Unterricht zu erteilen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 02.03.2007

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