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Verwaltungsgericht Meiningen Urteil30.06.2015

"Doctor fish": Einsatz von "Knabberfischen" in Fingernagel- und Kosmetikstudio zulässigHaltung von Kangalfischen nach dem Tierschutz­gesetz grundsätzlich erlaubnisfähig

Das Verwal­tungs­gericht Meiningen hat entschieden, dass der Einsatz von sogenannten "Doctor fish" (Saugbarben) zu kosmetischen Zwecken und Wellnesszwecken dann zulässig ist, wenn die Haltungs­be­din­gungen der Fische stimmen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Inhaberin eines Fingernagel- und Kosmetikstudios und möchte ihr Angebot um den Einsatz von "Knabberfischen" (Kangalfische, Garra rufa) zu Wellnesszwecken sowie der kosmetischen Behandlung von gesunder Haut erweitern. Der beklagte Landkreis Wartenburg hatte dies abgelehnt.

Kosme­tik­stu­dio­inhaber muss Auflagen zu Haltungs­be­din­gungen der Fische einhalten

Das Verwal­tungs­gericht Meiningen hat die gewerbsmäßig Haltung von Kangalfischen als nach dem Tierschutz­gesetz grundsätzlich erlaubnisfähig angesehen und deshalb den Landkreis verpflichtet, über den Antrag der Klägerin erneut, und zwar unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts, zu entscheiden. Das Gericht wies in seiner Urteils­be­gründung darauf hin, dass schon der ministerielle Erlass, auf den sich der beklagte Landkreis in seinem ablehnenden Bescheid bezogen hat, nicht eindeutig sei und nicht als absolutes Verbot der gewerbsmäßigen Haltung von Kangalfischen zu Wellnesszwecken gewertet werden könne. Das Gericht führte weiter aus, dass es eine rechtlich zulässige Nutzung von Kangalfischen auch zu kosmetischen Zwecken und Wellnesszwecken für möglich halte, wenn die Haltungs­be­din­gungen der Fische stimmten. Dies komme nach dem Betriebskonzept der Klägerin in Betracht. Die in verschiedenen Gutachten genannten Stressfaktoren für die Fische, wie häufiges Umsetzen der Fische vom Haltungs- in das Behand­lungs­becken und zurück, unter­schiedliche Wasser­tem­pe­raturen in Haltungs- und Behand­lungs­becken, Aufnahme von schädlichen Stoffen beim "Knabbern" an den menschlichen Gliedmaßen (Rückstände von Seifen, Parfüms und Nikotinresten) würden nach dem Betriebskonzept der Klägerin ausgeschlossen bzw. verringert. Mit häufigem Wasserwechseln würde auch der Wasser­ver­schmutzung begegnet. Die genauen Auflagen, mit denen die Klägerin den gewerbsmäßigen Einsatz der Kangalfische betreiben kann, hat der Beklagte zu erarbeiten.

Quelle: Verwaltungsgericht Meiningen/ra-online

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