21.11.2024
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil15.05.2014

Fisch-Spa-Behandlung mit "Kangalfischen" zu kosmetischen Zwecken verstößt bei artgerechter Haltung der Fische nicht gegen den TierschutzZu erwartende Leiden für Fische beim Einsatz für kosmetische Behandlungen nur gering

Eine Fisch-Spa-Behandlung mit "Kangalfischen" zu kosmetischen Zwecken verstößt bei artgerechter Haltung der Fische nicht gegen den Tierschutz. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen und verpflichtete die Stadt Essen dazu, der Betreiberin eines Friseursalons eine Erlaubnis nach dem Tierschutz­gesetz zum gewerbsmäßigen Halten von Kangal-Fischen (Garra rufa) zu erteilen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls bot seit 2011 in ihrem Salon in Essen-Rüttenscheid eine so genannte Fisch-Spa-Behandlung mit Kangal-Fischen an, nachdem die zuständige Behörde der Stadt Essen auf ihre Anfrage keinerlei Einwände gegen das Vorhaben erhoben hatte.

Hintergrund

Bei der Fisch-Spa-Behandlung werden Beine oder Arme der Kunden in ein mit Kangal-Fischen besetztes Becken getaucht. Die bis zu 15 cm großen Fische knabbern dann von der menschlichen Haut Schuppen u.ä. ab. In der Türkei, in der Nähe der ostanatolischen Stadt Kangal, kommen diese Fische in einem von heißen Thermalquellen gespeisten Bach natürlich vor. Dort lassen sich Menschen seit jeher Beine und Arme auf diese Weise von den Fischen säubern. Insbesondere begeben sich auch an Schuppenflechte oder Neurodermitis erkrankte Menschen dorthin.

Stadt Essen untersagt Salon­be­treiberin die weitere Durchführung der Behandlungen

Auf Anweisung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbrau­cher­schutz NRW (LANUV) untersagte die Stadt Essen Ende 2011 der Klägerin die weitere Durchführung der Behandlungen und wies auf die fehlende Erlaubnis nach dem Tierschutz­gesetz hin. Einen Antrag der Klägerin auf Erteilung einer solchen Erlaubnis lehnte die Stadt ab.

Fisch-Spa-Behandlung kann im Einzelfall im Einklang mit Tierschutz­gesetz stehen

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen stellte fest, dass im vorliegenden Einzelfall der mit der Fisch-Spa-Behandlung verfolgte Zweck im Einklang mit dem Tierschutz­gesetz stehe. Nicht nur medizinische sondern auch kosmetische Zwecke könnten als nachvollziehbar und billigenswert anzusehen sein. Entscheidend sei grundsätzlich der Einzelfall.

Beantragte Erlaubnis zur gewerblichen Haltung der Fische ist nach Beurteilung des Einzelfalls hier zu erteilen

Nach Auswertung aktueller wissen­schaft­licher Erkenntnisse kam das Verwal­tungs­gericht zu dem Ergebnis, dass die bei der von der Klägerin angebotenen Fisch-Spa-Behandlung zu erwartenden Leiden für die Fische im vorliegenden Einzelfall bei den hier gegebenen Haltungs- und Einsatz­be­din­gungen so gering seien, dass der wenn auch nur im Bereich von Kosmetik und Wellness anzusiedelnde Nutzen sie deutlich übersteige. Die beantragte Erlaubnis zur gewerblichen Haltung der Fische sei daher zu erteilen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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