23.11.2024
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Dokument-Nr. 3110

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Urteil06.09.2006Verwaltungsgericht Mainz7 K 9/06.MZ
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil06.09.2006

Abschaffung des Titels "Privatdozent" in Rheinland-Pfalz rechtmäßig

Dass Rheinland-Pfalz als einziges Bundesland mit dem rheinland-pfälzischen Hochschulgesetz vom 21. Juli 2003 den Titel „Privatdozent” für Habilitierte abgeschafft hat, ist unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Mainz entschieden.

Als der Kläger im Mai 2004 an der Universität Mainz sein Habili­ta­ti­o­ns­gesuch stellte, galt noch die Habili­ta­ti­o­ns­ordnung des Fachbereichs Medizin vom 8. März 2001, wonach ein habilitierter Wissenschaftler mit der Verleihung der Lehrbefugnis (venia legendi) berechtigt war, sich „Privatdozent” zu nennen. Am 03. November 2004 trat die neue Habili­ta­ti­o­ns­ordnung in Kraft, die diesen Titel nicht mehr vorsieht.

Nach Durchführung des Habili­ta­ti­o­ns­ver­fahrens wurde dem Kläger die venia legendi und die Berechtigung zur Führung des Titels „Dr. med. habil.” erteilt. Die Zuerkennung des Titels „Privatdozent” lehnte die Universität ab, weil dieser Titel im rheinland-pfälzischen Hochschulgesetz von 2003 nicht mehr vorgesehen sei.

Der Kläger wollte seine Titel­füh­rungs­be­fugnis vor dem Verwal­tungs­gericht erstreiten. Nach einer Überg­angs­vor­schrift in der Habili­ta­ti­o­ns­ordnung 2004 sei für Anträge auf Zulassung zur Habilitation, die - wie bei ihm - vor Inkrafttreten dieser Habili­ta­ti­o­ns­ordnung gestellt worden seien, noch die Habili­ta­ti­o­ns­ordnung 2001 anzuwenden, die den Titel „Privatdozent” vorgesehen habe.

Die Richter der 7. Kammer haben die Klage abgewiesen. Selbst wenn man mit Hilfe der genannten Überg­angs­vor­schrift auf die Vorschrift über die Titel­füh­rungs­be­fugnis in der Habili­ta­ti­o­ns­ordnung 2001 Bezug nehmen könnte, ergäbe sich aus dieser Satzungs­vor­schrift kein Anspruch des Klägers auf den Titel. Denn diese Bestimmung widerspreche höherrangigem Recht in Gestalt des Hochschul­ge­setzes 2003 und sei deshalb nichtig. Das Hochschulgesetz sehe nämlich im Gegensatz zum vorangegangenen Univer­si­täts­gesetz den Titel „Privatdozent” nicht mehr vor. Nur wer bei Inkrafttreten des Hochschul­ge­setzes schon berechtigt gewesen sei, den Titel zu führen, dürfe ihn nach diesem Gesetz weiterhin führen. Dass infolge der gesetzlichen Neuregelung nur in Rheinland-Pfalz der Titel nicht mehr verliehen werden dürfe, mag zwar derzeit mit einer verminderten Attraktivität des Landes für den wissen­schaft­lichen Nachwuchs verbunden sein; zu rechtlichen Bedenken führe dies aber nicht. Insbesondere sprächen nicht Vertrau­ens­schutz­ge­sichts­punkte gegen die Neuregelung, weil es nur um die Abschaffung eines Titels für die Zukunft und nicht um die Entwertung eines bereits vorhandenen beruflichen Besitzstandes gehe.

siehe auch

Bezeichnung "Privatdozent" durfte abgeschafft werden (Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz, Urteil - v. 16.04.20072 A 11351/06.OVG -)

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/06 des VG Mainz vom 21.09.2006

der Leitsatz

1. Ein nach In-Kraft-Treten des rheinland-pfälzischen HochSchG habilitierter Wissenschaftler hat keinen Anspruch auf die Feststellung, mit Erteilung der Lehrbefugnis berechtigt zu sein, den Titel "Privatdozent" führen zu dürfen, da die Berechtigung zur Führung dieses Titels durch das Hochschulgesetz abgeschafft wurde. Hiergegen ist auch unter Vertrau­ens­schutz­ge­sichts­punkten nichts einzuwenden, da mit der Abschaffung des Titels für die Zukunft nicht die Entwertung eines bereits vorhandenen beruflichen Besitzstandes verbunden sei.

2. Etwas anderes gilt auch nicht für Habilitierte, die das Habili­ta­ti­o­ns­ver­fahren unter Geltung der die Titel­füh­rungs­be­fugnis noch vorsehenden HabilO 2001 begonnen haben.

3. Zwar gelten nach der Überg­angs­re­gelung der HabilO 2004 für Anträge auf Zulassung zur Habilitation, die vor In-Kraft-Treten der - den Titel nicht mehr vorsehenden - HabilO 2004 gestellt wurden, die Bestimmungen der HabilO 2001.

4. Selbst wenn auf Grund dieser Überg­angs­re­gelung die Vorschrift über die Titel­füh­rungs­be­fugnis in der HabilO 2001 überhaupt zur Anwendung kommen kann, widerspricht diese dem höherrangigem Hochschulgesetz und ist deshalb nichtig.

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