Als der Kläger im Mai 2004 an der Universität Mainz sein Habilitationsgesuch stellte, galt noch die Habilitationsordnung des Fachbereichs Medizin vom 8. März 2001, wonach ein habilitierter Wissenschaftler mit der Verleihung der Lehrbefugnis (venia legendi) berechtigt war, sich „Privatdozent” zu nennen. Am 03. November 2004 trat die neue Habilitationsordnung in Kraft, die diesen Titel nicht mehr vorsieht.
Nach Durchführung des Habilitationsverfahrens wurde dem Kläger die venia legendi und die Berechtigung zur Führung des Titels „Dr. med. habil.” erteilt. Die Zuerkennung des Titels „Privatdozent” lehnte die Universität ab, weil dieser Titel im rheinland-pfälzischen Hochschulgesetz von 2003 nicht mehr vorgesehen sei.
Der Kläger wollte seine Titelführungsbefugnis vor dem Verwaltungsgericht erstreiten. Nach einer Übergangsvorschrift in der Habilitationsordnung 2004 sei für Anträge auf Zulassung zur Habilitation, die - wie bei ihm - vor Inkrafttreten dieser Habilitationsordnung gestellt worden seien, noch die Habilitationsordnung 2001 anzuwenden, die den Titel „Privatdozent” vorgesehen habe.
Die Richter der 7. Kammer haben die Klage abgewiesen. Selbst wenn man mit Hilfe der genannten Übergangsvorschrift auf die Vorschrift über die Titelführungsbefugnis in der Habilitationsordnung 2001 Bezug nehmen könnte, ergäbe sich aus dieser Satzungsvorschrift kein Anspruch des Klägers auf den Titel. Denn diese Bestimmung widerspreche höherrangigem Recht in Gestalt des Hochschulgesetzes 2003 und sei deshalb nichtig. Das Hochschulgesetz sehe nämlich im Gegensatz zum vorangegangenen Universitätsgesetz den Titel „Privatdozent” nicht mehr vor. Nur wer bei Inkrafttreten des Hochschulgesetzes schon berechtigt gewesen sei, den Titel zu führen, dürfe ihn nach diesem Gesetz weiterhin führen. Dass infolge der gesetzlichen Neuregelung nur in Rheinland-Pfalz der Titel nicht mehr verliehen werden dürfe, mag zwar derzeit mit einer verminderten Attraktivität des Landes für den wissenschaftlichen Nachwuchs verbunden sein; zu rechtlichen Bedenken führe dies aber nicht. Insbesondere sprächen nicht Vertrauensschutzgesichtspunkte gegen die Neuregelung, weil es nur um die Abschaffung eines Titels für die Zukunft und nicht um die Entwertung eines bereits vorhandenen beruflichen Besitzstandes gehe.
siehe auch
Bezeichnung "Privatdozent" durfte abgeschafft werden (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil - v. 16.04.20072 A 11351/06.OVG -)
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/06 des VG Mainz vom 21.09.2006